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Was verdient ein Berufsvormund?

Die Vergütung des Berufsvormundes ist geregelt im VBVG – Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern. Im VBVG sind feste Stundensätze für die Vergütung des Berufsvormunds geregelt. Gemäß § 3 VBVG beträgt der Stundensatz je nach Qualifizierung des Vormunds 19,50 – 25,00 – 33,50 € netto. Eine Hausfrau ohne Berufsabschluss, die aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrem Fachwissen geeignet ist, Berufsbetreuungen zu führen, erhält 19,50 €. Ein Krankenpfleger erhält aufgrund seiner Qualifizierung 25,00 € und ein Sozialpädagoge aufgrund seines abgeschlossenen Studiums mit Bezügen zum Vormundschaftsrecht 33,50 €.
Nach der Bestellung zum Berufsvormund wird nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Berufsvormund dokumentiert seinen Zeitaufwand, z.B. persönlicher Kontakt mit dem Mündel, Aktenführung, Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung, Abrechnung, Schriftverkehr mit Behörden, Krankenkassen usw.  Die eingereichte Rechnung, das Kostenfestsetzungsgesuch, muss für den Rechtspfleger nachvollziehbar sein. 
Der Berufsvormund erhält auch die fällige Umsatzsteuer (§ 3 Absatz 1 Satz 2 VBVG). Außerdem kann er noch Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB geltend machen. Dazu gehören Fahrtkosten, Kopierkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. 

Dienste, die zum Beruf des Vormunds gehören, kann er gemäß § 1835 Absatz 3 BGB gesondert abrechnen. Ein Rechtsanwalt z.B., der zum Berufsvormund bestellt wird, und namens des Mündels eine Forderung einklagt, kann nach RVG abrechnen. Steuerberater ggf.  nach ihrer Vergütungsordnung usw. 

Ist das Mündel mittellos, besteht ein Anspruch des Berufsvormundes auf Vergütung aus der Staatskasse, § 1836 Absatz 1 i.V. m. § 1 Absatz 2 VBVG. 

Auch beim vermögenden Mündel muss die Vergütung jedoch stets vom Gericht auf Antrag festgesetzt werden. Das Gericht wird also auch bei vermögenden Mündeln immer prüfen, ob die Kostenabrechnung auch berechtigt ist. Rechtsmittel gegen Kostenfeststellungsbeschlüsse können gemäß §§ 58 ff FamFG eingelegt werden. 


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