Seminarangebote
Verfahrensbeistand
| Titel | Datum / Stadt |
|---|---|
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 18.–22.06.2012 Schöntal |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 27.–31.08.2012 Nütschau bei Hamburg |
| Unterbringung Minderjähriger in der Verfahrensbeistandschaft | 24.–25.09.2012 Bad Honnef |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 12.–16.11.2012 Magdeburg |
| Das Verfahren vor dem Familiengericht | 11.12.2012 Bad Honnef |
| Psychologische Kompetenzen von Verfahrensbeiständen und Umgangspflegern | 11.–12.12.2012 Bad Honnef |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 14.–18.01.2013 Bad Honnef |
| Unterbringung Minderjähriger in der Verfahrensbeistandschaft | 18.–19.02.2013 Bad Honnef |
| Psychologische Kompetenzen von Verfahrensbeiständen und Umgangspflegern | 20.–21.02.2013 Bad Honnef |
| Das Verfahren vor dem Familiengericht | 04.03.2013 Beilngries / Bayern |
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Seminare Kinder- und Jugendhilfe

Seminarprogramm

Die Vergütung des Verfahrensbeistands
Der Reformgesetzgeber erwartet eine erhebliche Zunahme der Anordnung von Verfahrensbeistandschaften. Im Zuge der Reform wurde die Vergütung pauschaliert. In einfachen Fällen erhält der Verfahrensbeistand eine Pauschale pro Fall von 350,--€, in schwierigeren Fällen 550,--€.
Anspruch des Verfahrensbeistandes auf Entschädigung
Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Beistand eine pauschale Entschädigung (Fallpauschale) in Höhe von mindestens 350,00 €, die auch den Ersatz von Aufwendungen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer abgilt, § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG. Das gilt nach § 191 Satz 2 FamFG auch für den Verfahrensbeistand in Adoptionsverfahren.
Im Falle der gerichtlichen Übertragung zusätzlicher Aufgaben nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG (Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes sowie Mitwirkung am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstandes) erhöht sich die dem Beistand zu zahlende Vergütungspauschale auf 550,00 €, § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG.
§ 158 Abs. 1 FamFG geht davon aus, dass für jedes einzelne Kind mehrerer verfahrensbetroffener Kinder ein Verfahrensbeistand gesondert bestellt wird, auch wenn es sich im Einzelfall um ein und dieselbe Person des Verfahrensbestandes handeln mag. Für jede einzelne Verfahrensbeistandschaft eines jeden Kindes wird daher eine gesonderte Fallpauschale nach § 158 Abs. 7 Satz 2 ff FamFG fällig (ebenso: OLG Stuttgart vom 21.01.2010 – 8WF 14/10).
In Unterbringungsverfahren (Kindschaftssachen) der § 151 Nr. 6 und FamFG:
Freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger nach § 1631b BGB und nach den Landesunterbringungsgesetzen erhält der Berufsverfahrensbeistand gemäß §§ 167 Abs. 1, 158 FamFG nach herrschender Meinung die große Entschädigungspauschale von 550,00 € nach § 158 Abs. 7 Satz 3 FamFG. Und zwar wegen der in Unterbringungsverfahren zwingend zu übertragenen Zusatzaufgabe nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG.
Entschädigungsansprüche richten sich gegen die Staatskasse und sind auf Antrag des Verfahrensbeistands nach § 168 Abs. 1 FamFG vom Gericht (Rechtspfleger) festzusetzen....
