Seminarangebote
Verfahrensbeistand
| Titel | Datum / Stadt |
|---|---|
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 18.–22.06.2012 Schöntal |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 27.–31.08.2012 Nütschau bei Hamburg |
| Unterbringung Minderjähriger in der Verfahrensbeistandschaft | 24.–25.09.2012 Bad Honnef |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 12.–16.11.2012 Magdeburg |
| Das Verfahren vor dem Familiengericht | 11.12.2012 Bad Honnef |
| Psychologische Kompetenzen von Verfahrensbeiständen und Umgangspflegern | 11.–12.12.2012 Bad Honnef |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 14.–18.01.2013 Bad Honnef |
| Unterbringung Minderjähriger in der Verfahrensbeistandschaft | 18.–19.02.2013 Bad Honnef |
| Psychologische Kompetenzen von Verfahrensbeiständen und Umgangspflegern | 20.–21.02.2013 Bad Honnef |
| Das Verfahren vor dem Familiengericht | 04.03.2013 Beilngries / Bayern |
Haben Sie Fragen zu unseren Angeboten?
Unter
07134 22044
erreichen Sie uns
Mo. bis Do. von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr
Seminare Kinder- und Jugendhilfe

Seminarprogramm

Pflichten des Verfahrensbeistands
Der Verfahrensbeistand hat:
- dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit die Übernahme der Verfahrenspflegschaft aus fachlichen oder zeitlichen Gründen (z.B. längerer Urlaub, Krankheit, Überlastung) den Interessen des betroffenen Kindes nicht gerecht würde,
- persönlichen Kontakt zum betroffenen Kind, den das Kind versorgenden Erwachsenen bzw. zu den Personen aufzunehmen, die ihrerseits Umgang mit dem Kind oder andere gerichtliche Maßnahmen beantragen,
- dem Gericht umgehend mitzuteilen, wenn der persönliche Kontakt zum Kind nicht zugelassen wird oder das Verhältnis zum Kind erheblich gestört ist, so dass es deshalb nicht mehr angemessen vertreten werden kann,
- das Kind über die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes aufzuklären,
- es über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. Auch über den Ablauf und möglichen Ausgang.
- Die subjektiven und objektiven Interessen des Kindes im Verfahren wahrzunehmen, vgl. § 158 Absatz 1 FamFG,
- ihm erkennbare Anliegen des Minderjährigen vorzubringen, ggf. mit einer eigenen Darstellung und Bewertung, soweit dies aus Sicht der Interessen des Kindes erforderlich erscheint,
- an Gerichtsterminen oder Terminen und Gesprächen mit dem Jugendamt, dem Sachverständigen oder anderen Personen/Stellen teilzunehmen, wenn und soweit dies u.a. nach dem gerichtlichen Auftrag zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist (einschließlich Begleitung des Kindes zu den Terminen, wenn vom Kind gewünscht).
- ... usw.
