Seminarangebote
Verfahrensbeistand
| Titel | Datum / Stadt |
|---|---|
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 18.–22.06.2012 Schöntal |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 27.–31.08.2012 Nütschau bei Hamburg |
| Unterbringung Minderjähriger in der Verfahrensbeistandschaft | 24.–25.09.2012 Bad Honnef |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 12.–16.11.2012 Magdeburg |
| Das Verfahren vor dem Familiengericht | 11.12.2012 Bad Honnef |
| Psychologische Kompetenzen von Verfahrensbeiständen und Umgangspflegern | 11.–12.12.2012 Bad Honnef |
| Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger | 14.–18.01.2013 Bad Honnef |
| Unterbringung Minderjähriger in der Verfahrensbeistandschaft | 18.–19.02.2013 Bad Honnef |
| Psychologische Kompetenzen von Verfahrensbeiständen und Umgangspflegern | 20.–21.02.2013 Bad Honnef |
| Das Verfahren vor dem Familiengericht | 04.03.2013 Beilngries / Bayern |
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Mo. bis Do. von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr, Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr
Seminare Kinder- und Jugendhilfe

Seminarprogramm

Rechte des Verfahrensbeistands
Der Verfahrensbeistand hat die nachfolgenden Verfahrensrechte:
Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren beigezogen. Er genießt alle Verfahrensrechte, die das Gesetz den Verfahrensbeteiligten gewährt:
- Der Beistand hat das Recht auf volle (kostenlose ) Akteneinsicht und damit u.a. auch das Recht auf Einsicht in das ärztliche, psychologische oder pädagogische Gutachten.
- Er ist über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren.
- Er kann bei Anhörungen, förmlichen Beweiserhebungen (z.B. Kindesanhörung, Zeugeneinvernahme) anwesend sein.
- Für den Termin zur richterlichen Anhörung des Kindes kann er für den Ort und die Umstände der Anhörung Vorschläge machen.
- Er kann Informationen über die persönlichen u. psychosozialen Verhältnisse des betroffenen Kindes und seiner Eltern einholen (Ermittlungsrecht). Hierzu kann er, soweit erforderlich, die Personen des näheren Umfeldes des Kindes miteinbeziehen (nahe Angehörige mit Kontakt zum Kind, Pflegepersonen, Vertrauenspersonen, Erzieher, Lehrer etc.).
- Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen kann er insbesondere dann führen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand diese zusätzliche Aufgabe ausdrücklich übertragen hat.
- Er kann eine ärztliche, psychologische, sozialpädagogische Begutachtung anregen bzw. beantragen, sich zu Fragestellungen der Begutachtung äußern und Sachverständige vorschlagen.
- Er kann die Anhörung bzw. förmliche Vernehmung bestimmter Personen aus dem Umfeld des Kindes beantragen.
- Er kann in Verfahren nach § 1631b BGB zur Notwendigkeit einer Zwangsvorführung zur Anhörung und Untersuchung bzw. einer freiheitsentziehenden Beobachtungsunterbringung Stellung nehmen.
- Er kann Stellung nehmen zum Umfang des Sorgerechtsentzugs.
- Er kann bestimmte Stellen oder Personen als Vormünder/Ergänzungspfleger vorschlagen oder vorgeschlagene Stellen und Personen im Rahmen seiner Stellungnahme ablehnen.
- Er hat das Recht, gegen die Auswahl und die Bestellung seiner Person zum Verfahrensbeistand (einfache, unbefristete) Beschwerde einzulegen, z.B. bei Überlastung oder fehlender Eignung für die Fallübernahme.
- ... usw.
