Ausbildung zum Verfahrensbeistand?
Der Verfahrensbeistand braucht keine vorgeschriebene Ausbildung zu absolvieren. Eine solche sieht das Gesetz nicht vor. Das Gesetz verlangt die Bestellung einer „geeigneten Person“.
Der Verfahrensbeistand sollte sich gleichwohl mit den einschlägigen Rechtskenntnissen vertraut machen. Wenn er sich nicht im Verfahren halbwegs auskennt, kann er auch nicht die Interessen des Kindes vertreten. Auch kann er bei Unkenntnissen im Verfahrensrecht dem Kind nicht den Verfahrensgegenstand richtig erklären. Der Verfahrensbeistand muss aber nicht Rechtsexperte sein oder gar über so viele Kenntnisse im Familienrecht verfügen wie der Familienrichter selbst. Grundkenntnisse des materiellen Familienrechts sowie des Familienverfahrensrechts genügen.
Die Gerichte verlangen meistens den Nachweis einer Weiterbildung oder einer Fortbildung.

