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Weinsberger Forum - Blog
Arbeitsgruppe schlägt obligatorischen Sozialbericht für Betreuungsbehörden vor
Arbeitsgruppe schlägt obligatorischen Sozialbericht für Betreuungsbehörden vor
Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe Zur Verbesserung des Betreuungsrechts beim BMJ hat eine Änderung des § 279 FamFG vorgeschlagen, wonach die Betreuungsbehörde einen obligatorsichen Sozialbericht vor der der Bestellung eines Betreuers erstellen soll.
So soll § 279 Absatz 2 FamFG künftig lauten: „...Das Gericht hat die zuständige Behörde frühzeitig vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Vor der Bestellung eines Betreuers hat die Behörde im Rahmen der Anhörung insbesondere zu folgenden Kriterien zu berichten:1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,2. Erforderlichkeit, einschließlich geeigneter anderer Hilfen, und Umfang der Betreuung (§ 1896 Absatz 2 BGB),3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit,4. Sichtweise des Betroffenen...“Die ausführliche Meldung dazu finden Sie auf den Seiten der
BtDirekt
Auch betreuten Klägern steht Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren zu
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen können nichtanwaltliche Berufsbetreuer in Sozialrechtsstreitigkeiten - zumindest in komplizierteren Verfahren –regelmäßig die Beiordnung eines Fachanwaltes für Sozialrecht für ihre Klienten geltend machen.
Den Volltext dieser Meldung finden Sie auf den
Seiten der BtDirekt
Bundeskabinett hat Entwurf zur Änderung des Vormundschaftsrechts beschlossen
Das Bundeskabinett hat gestern einen Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" verabschiedet. Dabei ist es vor allem Ziel, den persönlichen Kontakt des Vormundes zu dem Mündel in der Vormundschaft zu stärken
Im Wesentlichen soll eine Pflicht zu regelmäßigen persönlichen Kontakten eingeführt werden und bei Amtsvormündern eine Fallzahlbegrenzung auf maximal 50 Fälle eingeführt werden.
Ob auch für den persönlichen Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten in der rechtlichen Betreuung Volljähriger die gleiche Kontaktpflicht eingeführt werden soll, soll noch geprüft werden. Das Bundesministerium der Justiz hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einberufen, die die Frage prüfen wird und deren Ergebnisse ggfs. in das Gesetzesvorhaben einfließen sollen.
Referentenentwurf Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts
Bundesverfassungsgericht stärkt Sorgerecht von unverheirateten Vätern
Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang August die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
Das Bundesjustizministerium plant jetzt auch in Altfällen eine Lösungsmöglichkeit zu schaffen. "Wir werden für Altfälle den Weg zu den Gerichten ermöglichen", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) der "Passauer Neuen Presse". "Wir können nicht ausblenden, dass viele ledige Väter jahrelang keine Chance hatten, bei Gerichten das Sorgerecht durchzusetzen." Ihnen müsse dazu jetzt der Weg eröffnet werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass viele Verfahren vor dem Familiengericht neu aufgerollt werden und in Folge auch vermehrt
Verfahrensbeistände oder
Umgangspfleger benötigt werden. Für Neueinsteiger bestehen hier durchaus Aussichten bestellt zu werden, wenn, die Zahl der familiengerichtlichen Verfahren in Sorgerechtsfragen in Folge des Urteils ansteigt.
Das Weinsberger Forum bietet an mehreren Standorten einen
Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger
Bundesjustzministerium veröffentlicht Übergangsregelungen zum Sorgerecht
Das Bundesjustizministerium hat jetzt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Übergangsregelungen zum Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern veröffentlicht.
Bisher gab es für die Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht zu bekommen. Jetzt können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigert. Die neuen Möglichkeiten ergeben sich aus vorläufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts, die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gelten. Die Reform des Sorgerechts wird derzeit intensiv mit den Familien- und Rechtspolitikern der Regierungskoalition diskutiert.
Danach haben Väter ab sofort die Möglichkeit das Sorgerecht beim Familiengericht zu beantragen, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht.
Es ist also damit zu rechnen, dass jetzt vermehrt
Verfahrensbeistände und
Umgangspfleger von den Familiengerichte bestellt werden.
Ausführliche Informationen findet am auf der Website des BMJ.
BGH-Entscheidung zu ärztlichen Aufklärungsfällen
Immer wieder gibt es Auseindersetzungen mit Ärzten, die bei Routineeingriffen in der Klinik darauf bestehen, dass der Betreuer persönlich zum ärztlichen Aufklärungsgespräch vor Ort erscheint.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein Arzt den Patienten in einfach gelagerten Fällen auch telefonisch aufklären kann, wenn der Patient damit einverstanden ist.
In diesem Fall war eine Klinik wegen einer unzureichenden Aufklärung verklagt worden, nachdem es bei eine Routineoperation an einem Säugling einen Narkosezwischenfall gegeben hatte, der dauerhafte Schäden zur Folge hatte.
Diese Urteil dürfte auch für die Einwilligung in Eingriffe bei Betreuten relevant sein.
Den vollen Wortlaut des Urteils findet am auf den Seiten des
BGH
Rezension: Uwe Harm, Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Neue Auflage von "Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen" von Uwe Harm erschienen
Uwe Harm, Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen, 3.Auflage 2009, Bundesanzeiger Verlag, 22,80 €.
Zeitnah zur Reform des FamFG und zur Patientenverfügung ist von Rechtspfleger Uwe Harm jetzt im Bundesanzeiger Verlag die 3.Auflage seines Lehr- und Arbeitsbuches erschienen.
Die Aufgaben des Verfahrenspflegers werden übersichtlich in den einzelnen Verfahren wie Betreuerbestellung, Eingriffe nach § 1904 BGB, Unterbringungen nach § 1906 BGB, unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vergütungsfestsetzung des Betreuers u.a. dargestellt.
Die Änderungen hinsichtlich der Rechtsmittel- Beschwerde (§ 58 FamFG) und Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) und des Rechtsmittelverzichts (§ 67 FamFG) werden ebenso verständlich dargestellt wie die Neuerungen beim Abbruch von Behandlungen nach § 1904 Abs.2 BGB bei entsprechenden Patientenverfügungen. Der Verfahrenspfleger hat in diesem Verfahren (§ 298 FamFG) eine besonders verantwortliche Aufgabe zu erfüllen.
Der Leser kann sich in kurzer Zeit mit den für den Verfahrenspfleger wesentlichen Änderungen vertraut machen. Die einschlägigen neuen Gesetzeswortlaute sind im Zusammenhang eingefügt.
Aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag leitet der Verfasser auch ein entsprechendes Berufsethos des Verfahrenspflegers ab. Dabei ermutigt er den Verfahrenspfleger,auch mal gegenüber Gericht, Betreuern, Ärzten usw. anzuecken .
Der Verfasser, selbst seit Jahren beim Amtsgericht Bad Segeberg im Betreuungsrecht tätig, weist auf das Spannungsverhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen und der Fürsorgepflicht der Rechtsgemeinschaft hin. Auch rechtliche Betreuung werde oft als soziale Dienstleistung angesehen. Gerade der Verfahrenspfleger habe den Betroffenen immer wieder vor staatlich verordneter Wohlfahrt und Zwangsbeglückung zu schützen. Noch mehr als der gesetzliche Betreuer habe der Verfahrenspfleger energisch für das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu achten.
Das Buch enthält zahlreiche Hinweise, auf die der Verfahrenspfleger in der Praxis achten soll. Auf die Musteranträge und –schreiben, die auch als CD-ROM beigefügt sind, wird nicht nur der Anfänger und Neueinsteiger gerne zurückgreifen. Auch die Muster zu den Anträgen zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz sind nützliche und zeitsparende praktische Hilfen.
Die Lektüre dieses Buches in dieser Neuauflage kann ohne Einschränkung jedem Verfahrenspfleger ans Herz gelegt werden.
Werner Beroll, Rechtsanwalt in Weinsberg
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Unterschiede zwischen mittellosen und vermögenden Betreuten
Das BVerfG sieht in einer Entscheidung vom 20.08.2009 keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung Vermögender und mittelloser Betreuter. Die Verfassungsbeschwerde wurde aber nicht von einem Betreuer eingelegt, sondern von einer ehemals Betreuten, die die unterschiedlichen Vergütungsregelungen bzgl. mittellos und vermögend als verfassungswidrig ansah.
BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009, 1 BvR 2889/06 Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
Stellungnahme des VGT zu den Empfehlungen der ISG-Evaluationsstudie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Stellungnahme des VGT zu den Empfehlungen der ISG-Evaluationsstudie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Der Vormundschaftsgerichtstag hat jetzt eine Stellungnahme zu den Empfehlungen der ISG-Evaluationsstudie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzt veröffentlicht.
Die Stellungnahme kann auf den Internetseiten des VGT im Wortlaut heruntergeldaen werden.
Zahl der Betreuungen weiter gestiegen.
Die Zahl der Betreuungen ist im Jahr 2008 weiter gestiegen
Unser Referent Horst Deinert hat jetzt die neueste amtliche Statistik des Bundesamts zum Betreuungsrecht ausgewertet und grafisch aufbereitet.
Demnach ist die Zahl der Betreuungsfälle zum Jahresende 2008 auf 1.273.265 und somit um 2,5 % (31.085 Personen) angestiegen.
245.669 sind 2008 erstmalig eingerichtet worden. Das sind 13.720 mehr als im Jahr 2007. Davon wurden selbstständige Berufsbetreuer zu 27,95 % bestellt.
Der Anteil der nichtanwaltlichen Berufsbetreuer betrug 2008 22,81 % (2007: 22,09 %). Anwälte als Berufsbetreuer wurden 2008 zu 5,14 %, (2007: 4,45 %) bestellt.
Die ausführlichen Informationen findet man auf den Seiten der
BtPrax
Rundfunkbericht des Deutschlandfunks zum Betreuungsrecht
Rundfunkbericht des Deutschlandfunks zum Betreuungsrecht
Unter dem Titel "Zurück zur Vormundschaft" wurde am 29.8.09 Deutschlandfunk ein 20minütiger Beitrag zum Betreungsrecht gesendet. Dabei kommen neben anderen auch unsere Referenten
Prof Walter Zimmermann,
Wolfgang Wittek und
Uwe Harm zu Wort.
Der Beitrag betrachtet kritisch aber nicht unsachlich die geltende Praxis bei der Einrichtung von Betreuungen.
Der Text des Radiobeitrags kann auf den
Seiten des Deutschlandfunks gelesen werden oder
der Beitrag auch angehört werden.


