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Arbeitsgruppe schlägt obligatorischen Sozialbericht für Betreuungsbehörden vor
Arbeitsgruppe schlägt obligatorischen Sozialbericht für Betreuungsbehörden vor
Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe Zur Verbesserung des Betreuungsrechts beim BMJ hat eine Änderung des § 279 FamFG vorgeschlagen, wonach die Betreuungsbehörde einen obligatorsichen Sozialbericht vor der der Bestellung eines Betreuers erstellen soll.
So soll § 279 Absatz 2 FamFG künftig lauten: „...Das Gericht hat die zuständige Behörde frühzeitig vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Vor der Bestellung eines Betreuers hat die Behörde im Rahmen der Anhörung insbesondere zu folgenden Kriterien zu berichten:1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,2. Erforderlichkeit, einschließlich geeigneter anderer Hilfen, und Umfang der Betreuung (§ 1896 Absatz 2 BGB),3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit,4. Sichtweise des Betroffenen...“Die ausführliche Meldung dazu finden Sie auf den Seiten der
BtDirekt
Auch betreuten Klägern steht Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren zu
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen können nichtanwaltliche Berufsbetreuer in Sozialrechtsstreitigkeiten - zumindest in komplizierteren Verfahren –regelmäßig die Beiordnung eines Fachanwaltes für Sozialrecht für ihre Klienten geltend machen.
Den Volltext dieser Meldung finden Sie auf den
Seiten der BtDirekt
Bundeskabinett hat Entwurf zur Änderung des Vormundschaftsrechts beschlossen
Das Bundeskabinett hat gestern einen Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts" verabschiedet. Dabei ist es vor allem Ziel, den persönlichen Kontakt des Vormundes zu dem Mündel in der Vormundschaft zu stärken
Im Wesentlichen soll eine Pflicht zu regelmäßigen persönlichen Kontakten eingeführt werden und bei Amtsvormündern eine Fallzahlbegrenzung auf maximal 50 Fälle eingeführt werden.
Ob auch für den persönlichen Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten in der rechtlichen Betreuung Volljähriger die gleiche Kontaktpflicht eingeführt werden soll, soll noch geprüft werden. Das Bundesministerium der Justiz hat eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einberufen, die die Frage prüfen wird und deren Ergebnisse ggfs. in das Gesetzesvorhaben einfließen sollen.
Referentenentwurf Gesetz zur Änderung des Vormundschaftsrechts
Bundesverfassungsgericht stärkt Sorgerecht von unverheirateten Vätern
Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang August die Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter für verfassungswidrig erklärt. Nach der derzeitigen Regelung können nicht verheiratete Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
Das Bundesjustizministerium plant jetzt auch in Altfällen eine Lösungsmöglichkeit zu schaffen. "Wir werden für Altfälle den Weg zu den Gerichten ermöglichen", sagte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) der "Passauer Neuen Presse". "Wir können nicht ausblenden, dass viele ledige Väter jahrelang keine Chance hatten, bei Gerichten das Sorgerecht durchzusetzen." Ihnen müsse dazu jetzt der Weg eröffnet werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass viele Verfahren vor dem Familiengericht neu aufgerollt werden und in Folge auch vermehrt
Verfahrensbeistände oder
Umgangspfleger benötigt werden. Für Neueinsteiger bestehen hier durchaus Aussichten bestellt zu werden, wenn, die Zahl der familiengerichtlichen Verfahren in Sorgerechtsfragen in Folge des Urteils ansteigt.
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Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen, Umgangspfleger
Bundesjustzministerium veröffentlicht Übergangsregelungen zum Sorgerecht
Das Bundesjustizministerium hat jetzt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Übergangsregelungen zum Sorgerecht für nicht verheiratete Eltern veröffentlicht.
Bisher gab es für die Väter nichtehelicher Kinder keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht zu bekommen. Jetzt können betroffene Väter eine gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigert. Die neuen Möglichkeiten ergeben sich aus vorläufigen Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts, die bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gelten. Die Reform des Sorgerechts wird derzeit intensiv mit den Familien- und Rechtspolitikern der Regierungskoalition diskutiert.
Danach haben Väter ab sofort die Möglichkeit das Sorgerecht beim Familiengericht zu beantragen, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht.
Es ist also damit zu rechnen, dass jetzt vermehrt
Verfahrensbeistände und
Umgangspfleger von den Familiengerichte bestellt werden.
Ausführliche Informationen findet am auf der Website des BMJ.
BGH-Entscheidung zu ärztlichen Aufklärungsfällen
Immer wieder gibt es Auseindersetzungen mit Ärzten, die bei Routineeingriffen in der Klinik darauf bestehen, dass der Betreuer persönlich zum ärztlichen Aufklärungsgespräch vor Ort erscheint.
Der BGH hat nun entschieden, dass ein Arzt den Patienten in einfach gelagerten Fällen auch telefonisch aufklären kann, wenn der Patient damit einverstanden ist.
In diesem Fall war eine Klinik wegen einer unzureichenden Aufklärung verklagt worden, nachdem es bei eine Routineoperation an einem Säugling einen Narkosezwischenfall gegeben hatte, der dauerhafte Schäden zur Folge hatte.
Diese Urteil dürfte auch für die Einwilligung in Eingriffe bei Betreuten relevant sein.
Den vollen Wortlaut des Urteils findet am auf den Seiten des
BGH
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Unterschiede zwischen mittellosen und vermögenden Betreuten
Das BVerfG sieht in einer Entscheidung vom 20.08.2009 keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung Vermögender und mittelloser Betreuter. Die Verfassungsbeschwerde wurde aber nicht von einem Betreuer eingelegt, sondern von einer ehemals Betreuten, die die unterschiedlichen Vergütungsregelungen bzgl. mittellos und vermögend als verfassungswidrig ansah.
BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009, 1 BvR 2889/06 Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
Stellungnahme des VGT zu den Empfehlungen der ISG-Evaluationsstudie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Stellungnahme des VGT zu den Empfehlungen der ISG-Evaluationsstudie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
Der Vormundschaftsgerichtstag hat jetzt eine Stellungnahme zu den Empfehlungen der ISG-Evaluationsstudie zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzt veröffentlicht.
Die Stellungnahme kann auf den Internetseiten des VGT im Wortlaut heruntergeldaen werden.
Zahl der Betreuungen weiter gestiegen.
Die Zahl der Betreuungen ist im Jahr 2008 weiter gestiegen
Unser Referent Horst Deinert hat jetzt die neueste amtliche Statistik des Bundesamts zum Betreuungsrecht ausgewertet und grafisch aufbereitet.
Demnach ist die Zahl der Betreuungsfälle zum Jahresende 2008 auf 1.273.265 und somit um 2,5 % (31.085 Personen) angestiegen.
245.669 sind 2008 erstmalig eingerichtet worden. Das sind 13.720 mehr als im Jahr 2007. Davon wurden selbstständige Berufsbetreuer zu 27,95 % bestellt.
Der Anteil der nichtanwaltlichen Berufsbetreuer betrug 2008 22,81 % (2007: 22,09 %). Anwälte als Berufsbetreuer wurden 2008 zu 5,14 %, (2007: 4,45 %) bestellt.
Die ausführlichen Informationen findet man auf den Seiten der
BtPrax


