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Weinsberger Forum - Blog
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Ein Jahr gleiches Erbrecht für nichteheliche und eheliche Kinder aller Jahrgänge
Seit nunmehr etwa knapp einem Jahr wird das neue Gesetz (2. NEhelERGG) umgesetzt. Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge sind für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle nicht mehr vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen.
Die Praxis zeigt, dass sich in der Umsetzung hierdurch vielfach neue Herausforderungen an die Gerichte, Nachlasspfleger oder Erbenermittler stellen. Die Vaterschaftsanerkennungen an den Geburtseinträgen selbst enthalten manches Mal kaum mehr Information als den Namen, Beruf, Wohnort des leiblichen Vaters. Die Akten bzw. Beschlüsse zur Urkunde sind oft nicht archiviert bzw. sind vernichtet. Es sind ergänzende Erbenermittlungen nötig, um das Schicksal des leiblichen Vaters zu klären und somit seine weiteren Abkömmlinge, die auf Grund der neuen Gesetzeslage erb- bzw. miterbberechtigt sind, zu ermitteln.
Durch die Weltkriege, Flucht, Auswanderung gestalten sich diese Recherchen vielfach kompliziert und erfordern umfangreiche Fachkenntnisse, die professionelle Erbenermittlungsunternehmen aufgrund ihrer Spezialisierung, langjährigen Erfahrung und weltweiten Korrespondenten bieten können. Der Verband Deutscher Erbenermittler e.V. (
www.vdee-ev.de) bzw. seine Mitglieder stehen für Auskünfte gern zur Verfügung.
Erbenermittlung: Verband Deutscher Erbenermittler e.V. (VDEE) gegründet
Erbenermittlung: Verband Deutscher Erbenermittler e.V. (VDEE) gegründet
Berlin: Erster bundesweit tätiger Berufsverband der ERbenermittler gegründet. Unter dem Namen "Verband Deutscher Erbenermittler e.V. (VDEE)" ist es erstmals zu einer Bündelung der Interessen der Erbenermittlungs-Unternehmen in Deutschland gekommen. Die gewerbliche Erbenermittlung blickt in Deutschland auf eine weit über 100-jährige Tradition zurück. Näheres unter:
www.vdee-ev.de
Steuerberatungskosten für Erbschaftsteuererklärung waren auch bis 2006 nicht als Sonderausgaben abziehbar
Bis zum Jahr 2006 konnten Steuerberatungskosten zwar grundsätzlich gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG als Sonderausgaben abziehbar sein. Das galt aber regelmäßig nicht für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung. Der Sonderausgabenabzug scheiterte in diesem Fall zumeist daran, dass der Steuerpflichtige durch die Steuerberatungskosten wirtschaftlich nicht belastet war, weil er sie aus dem Nachlass bestreiten konnte.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von seiner Mutter ein größeres Vermögen geerbt und einen Steuerberater mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererklärung beauftragt. Die hierfür entstandenen Kosten machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2006 als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Sonderausgabenabzug, weil der Kläger die Kosten aus dem Nachlass habe bestreiten können und daher hierdurch wirtschaftlich nicht belastet gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass der Nachlass seiner Mutter mit dem Erbfall „sein Vermögen“ geworden sei, so dass er die Steuerberatungskosten aus seinem eigenen Vermögen bestritten habe. Das FG wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision zum BFH zu (BFH-Az.: X R 29/08).
Die Gründe:
Die Aufwendungen des Klägers für die Anfertigung der Erbschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater sind nicht gemäß § 10 Abs.1 Nr.6 EStG als Sonderausgaben abziehbar.
Der Sondersausgabenabzug scheitert daran, dass der Kläger durch die Steuerberatungskosten wirtschaftlich nicht belastet war, weil das ererbte Vermögen die Steuerberatungskosten überstieg.
Aus steuerrechtlicher Sicht hat der Kläger nicht zunächst ein ungeschmälertes Vermögen geerbt, aus dem er sodann die Steuerberatungskosten bestritten hat. Er muss sich vielmehr so behandeln lassen, als habe er von Anfang an nur das um die wirtschaftlich mit dem Erbfall verbundenen Kosten geminderte Vermögen geerbt. Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung.
Der Hintergrund:
Das FG hat die Revision trotz der inzwischen erfolgten Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten zugelassen, weil es seiner Einschätzung noch eine Vielzahl vergleichbarer Fälle gibt, über die noch nicht entschieden worden ist.
FG Berlin-Brandenburg 09.04.2008, 8 K 8238/07
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 10.09.2008 16:23
Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM vom 04.09.2008
Erbschaftsteuerreform: Bundesregierung sagt zahlreiche Prüfungen zu
Die Bundesregierung will die meisten der 35 Änderungsvorschläge des Bundesrats zur Erbschaftsteuerreform prüfen. Auf dem Prüfstand steht danach auch die geplante Behaltensfrist von 15 Jahren bei der Unternehmensübergabe als Voraussetzung für den Erlass der Erbschaftsteuer. Der Bundesrat hat angeregt, die Behaltensfrist auf zehn Jahre zu reduzieren und bei vorzeitiger Betriebsaufgabe eine anteilige Steuerermäßigung zu gewähren.
Die wichtigsten möglichen Änderungen im Überblick:
- Verkürzung der Behaltensfrist: Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll im Fall der Unternehmensfortführung nach Erbschaft oder Schenkung 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont bleiben, wenn der Großteil der bisherigen Arbeitsplätze über mindestens zehn Jahre erhalten bleibt und der Betrieb über mindestens 15 Jahre fortgeführt wird. Der Bundesrat hat angeregt, diese Behaltensfrist auf zehn Jahre zu reduzieren.
- Abschaffung des „Alles-oder-nichts“-Prinzips bei der Steuerbegünstigung des Unternehmensübergangs: Nach dem Gesetzentwurf entfällt bei einer zeitweisen Nichterfüllung der Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung der Verschonungsabschlag gänzlich. Der Bundesrat hält dieses Ergebnis für wirtschaftlich nicht vertretbar, da hiernach derjenige, der einen Betrieb nahezu bis zum Ende der Behaltensfrist fortführe, steuerlich genau so schlecht gestellt werde, wie derjenige, der den Betrieb alsbald nach Erwerb veräußere. Sein Verbesserungsvorschlag: ein lediglich zeitanteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags.
- Verkürzung der Behaltensfrist für Landwirte: Die Bundesregierung will auf Vorschlag des Bundesrats auch prüfen, ob die erhöhte Behaltensfrist von 20 Jahren für Erbschaften landwirtschaftlicher Betriebe gekürzt werden soll. Der Bundesrat hält diese Frist für zu lang, da sie fast eine ganze Generation binde und zu erheblichen Hemmnissen im Grundstücksverkehr, zu einer Erschwernis notwendiger Anpassungsprozesse in der Landwirtschaft und zu einem jahrzehntelangen Überwachungssystem der Finanzverwaltung führe.
- Abschaffung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern bei Betriebsveräußerungen: Der Bundesrat hat die Bundesregierung außerdem gebeten, zu prüfen, ob die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern bei Betriebsveräußerungen (§ 16 EStG) beseitigt oder verringert werden kann.
- Schutz von Versicherungen im Familienbesitz: Der Bundesrat hat sich außerdem für eine Regelung eingesetzt, mit der im Familienbesitz stehende Versicherungen vor existenzgefährdenden Risiken durch die Erbschaftsteuerreform geschützt werden soll. Ohne eine Ausnahmeregelung würden diese Versicherungen bei einem Unternehmensübergang durch Erbschaft in aller Regel nicht in den Genuss des Verschonungsabschlags kommen, da ihr Betriebsvermögen regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht und dies nach der Regelung im Gesetzentwurf einen Steuererlass ausschließt.
- Höhere Freibeträge für Angehörige: Auf dem Prüfstand steht auch die erbschaftsteuerliche Belastung von Angehörigen. Nach Auffassung des Bundesrats muss insoweit stärker zwischen der Steuerklasse II (weitere Verwandtschaft) und III (Nichtverwandte) differenziert werden. Ansonsten würden beispielsweise Geschwister steuerrechtlich wie Fremde behandelt. Der demografischen Entwicklung müsse durch niedrigere Steuersätze oder höhere Freibeträge für die erweiterte Verwandtschaft im Vergleich zu Nichtverwandten Rechnung getragen werden, so der Bundesrat.
Der Hintergrund:
Kernpunkt der geplanten Erbschafteuerreform ist eine einheitliche Bewertung aller Vermögenswerte nach dem gemeinen Wert. Die hiermit verbundene Höherbewertung von Grundeigentum soll durch deutlich höhere Freibeträge ausgeglichen werden. Diese sollen für Ehegatten 500.000 Euro (bisher: 307.000 Euro), für Kinder 400.000 Euro (bisher: 205.000 Euro), für Enkel: 200.000 Euro (bisher: 51.200 Euro) und für weitere Abkömmlinge 100.000 Euro (bisher: 51.200 Euro) betragen. Bei Erwerbern der Steuerklasse II und III soll sich der Freibetrag jeweils auf 20.000 Euro belaufen.
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