Kategorien
Weinsberger Forum - Blog
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Unterschiede zwischen mittellosen und vermögenden Betreuten
Das BVerfG sieht in einer Entscheidung vom 20.08.2009 keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung Vermögender und mittelloser Betreuter. Die Verfassungsbeschwerde wurde aber nicht von einem Betreuer eingelegt, sondern von einer ehemals Betreuten, die die unterschiedlichen Vergütungsregelungen bzgl. mittellos und vermögend als verfassungswidrig ansah.
BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009, 1 BvR 2889/06 Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.
- 0 Kommentar(e)


