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Arbeitsgruppe schlägt obligatorischen Sozialbericht für Betreuungsbehörden vor
Arbeitsgruppe schlägt obligatorischen Sozialbericht für Betreuungsbehörden vor
Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe Zur Verbesserung des Betreuungsrechts beim BMJ hat eine Änderung des § 279 FamFG vorgeschlagen, wonach die Betreuungsbehörde einen obligatorsichen Sozialbericht vor der der Bestellung eines Betreuers erstellen soll.
So soll § 279 Absatz 2 FamFG künftig lauten: „...Das Gericht hat die zuständige Behörde frühzeitig vor Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Vor der Bestellung eines Betreuers hat die Behörde im Rahmen der Anhörung insbesondere zu folgenden Kriterien zu berichten:1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,2. Erforderlichkeit, einschließlich geeigneter anderer Hilfen, und Umfang der Betreuung (§ 1896 Absatz 2 BGB),3. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit,4. Sichtweise des Betroffenen...“Die ausführliche Meldung dazu finden Sie auf den Seiten der
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