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Anwaltsschwemme
Laut einer Meldung der Rheinischen Post vom 18.3.09 können immer mehr Anwälte nicht von ihren Honoraren leben und müssen ergänzende Hartz IV Leistungen beantragen. In dem Artikel wird geschätzt, dass bundesweit bis zu 10.000 der 150.000 zugelassenen Anwälte Hartz IV Leistungen beziehen.
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Links:
Artikel der Rheinischen Post vom 18.3.2009
Bundessozialgericht entscheidet zugunsten von Hartz IV Empfängern
Verpflegung im Krankenhaus ist kein Einkommen.
Die 14. Kammer des Bundessozialgericht hat am 18.6.08 entschieden, dass ein Abzug vom pauschalen Regelsatz nach dem SGB II nicht zulässig ist.
Seit Einführung des SGB II war es bei den Arbeitsagenturen gängige Praxis den Leistungsempfängern bei einem stationären Aufenthalt die Leistung um den Tagessatz für Ernährung zu kürzen.
Dies wurde durch das BSG für rechtswidrig erklärt. Auch zur rechtsmäßigkeit der seit 1.1.08 geltenen ALG-II-Verordnung wurden erhebliche Bedenken geäußert.
Terminbericht des Bundessozialgerichts zum AZ B 14 AS 22/07:
Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bewilligungsbescheid, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Alg II in voller Höhe gewährt worden war, im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung zu ändern und die Regelleistung entsprechend herabzusetzen. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom LSG herangezogene Rechtsgrundlage ( § 2b Alg II-Verordnung iVm der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob der erst ab 111.2008 geltende § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen allerdings Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen nach § 11 SGB II (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.
Links:
SGB II - Kompaktlehrgang - Überblick, Durchblick, Rechtsdurchsetzung
Internetseite des Bundessozialgerichts


