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Krankenhausverpflegung soll künftig nicht mehr mit ALG II verrechnet werden
Nach den Plänen der Bundesregierung soll Krankenhausverpflegung künftig nicht mehr mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II) verrechnet werden. Das teilt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen mit.
Unter Berücksichtigung einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Juni 2008 stellt die Regierung zwar fest, dass es nicht ausgeschlossen sei, auch bereitgestellte Verpflegung als Einkommen zu berücksichtigen. In der zum 1. Januar 2008 neugefassten ALG-II-Verordnung (ALG-II-V) sei jedoch eine monatliche Bagatellgrenze vorgesehen, so dass bereits heute nur noch in Einzelfällen die Krankenhausverpflegung als Einkommen berücksichtig werde, heißt es weiter. "Es ist daher beabsichtigt, die Nichtberücksichtigung solchen Einkommens zu regeln."
Die Abgeordneten hatten sich in ihrer Anfrage auf das Juni-Urteil des Bundessozialgerichts bezogen, nach dem die Praxis der Job Center, die Verpflegung im Krankenhaus mit dem ALG II zu verrechnen, unzulässig sei. Eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung ließe das SGB II nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts habe pauschalierenden Charakter, heißt es in den Informationen zum Urteil, das sich noch auf die bis 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage und nicht auf die neue ALG-II-Verordnung bezieht.
Die Bundesregierung möchte in diesem Zusammenhang auch die Frage klären, inwieweit Verpflegung, die ein Arbeitnehmer als Bezügebestandteil oder gar anstelle von Arbeitsentgelt gewährt, als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Pressemeldung des Deutschen Bundestags
Links:
dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/107/1610714.pdf
Anfrage im Bundestag zur Anrechnung von Krankenhausverpflegung auf das ALG II
Für die Anrechnung von Krankenhausverpflegung auf das Arbeitslosengeld II interessiert sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage ( 16/10418 ).
Die Abgeordneten möchten unter anderem wissen, in wie vielen Fällen die Regelleistung nach dem 1. Januar 2008 wegen Krankenhausaufenthalten gekürzt wurde. Zudem fragt die Fraktion, ob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant die Anrechnung von Krankenhausverpflegung auf das Arbeitslosengeld II zu streichen.
Links:
Bundessozialgericht entscheidet zugunsten von Hartz IV Empfängern
Verpflegung im Krankenhaus ist kein Einkommen.
Die 14. Kammer des Bundessozialgericht hat am 18.6.08 entschieden, dass ein Abzug vom pauschalen Regelsatz nach dem SGB II nicht zulässig ist.
Seit Einführung des SGB II war es bei den Arbeitsagenturen gängige Praxis den Leistungsempfängern bei einem stationären Aufenthalt die Leistung um den Tagessatz für Ernährung zu kürzen.
Dies wurde durch das BSG für rechtswidrig erklärt. Auch zur rechtsmäßigkeit der seit 1.1.08 geltenen ALG-II-Verordnung wurden erhebliche Bedenken geäußert.
Terminbericht des Bundessozialgerichts zum AZ B 14 AS 22/07:
Die Beklagte war nicht berechtigt, den Bewilligungsbescheid, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Alg II in voller Höhe gewährt worden war, im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung zu ändern und die Regelleistung entsprechend herabzusetzen. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom LSG herangezogene Rechtsgrundlage ( § 2b Alg II-Verordnung iVm der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob der erst ab 111.2008 geltende § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen allerdings Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen nach § 11 SGB II (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.
Links:
SGB II - Kompaktlehrgang - Überblick, Durchblick, Rechtsdurchsetzung
Internetseite des Bundessozialgerichts


