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Berufliche Betreuung

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Anerkennung unseres Sach­kunde­lehr­gangs

Unser Sach­kunde­lehrgang Modul 1 bis Modul 11 wurde vom KVJS, der für die Anerkennung der Sach­kunde­lehrgänge zuständigen Behörde in Baden-Württemberg, anerkannt. Die Anerkennung gilt in allen Bundesländern.

Unser Sachkundelehrgang erfüllt nunmehr im Hinblick auf Inhalt und Umfang die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §23 Abs.3 Satz 2 BtOG, §3 BtRegV in Verbindung der Anlage (Module 1-11) für die Erstregistrierung von Neueinsteigern (ab 1.1.2023)

Der Bundesrat hat der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuungs­registrierungs­verordnung - BtRegV) am 08.07.2022 in der 1023. Bundesratssitzung zugestimmt.

Die Reform zum Betreuungs­recht ist am 1.1.2023 in Kraft getreten.

Mit der BtRegV ist bezüglich des Sach­kunde­nachweises auch deren Anlage mit dem Curriculum der Module 1 bis 11 am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Umfang des Sach­kunde­lehrgangs

Der Umfang des gesamten Sach­kundelehr­gangs beträgt 270 Zeitstunden. Bei den Modulen 1 bis 9 kann 15 Prozent des vorgegebenen Zeitumfangs als Selbstlerneinheit absolviert werden. Antragsteller, die über einen Hochschulabschluss verfügen, können in Modul 1 bis 9 bis zu 50 Prozent der vorgegebenen Zeitstunden als Selbstlerneinheit absolvieren.
(Das Weinsberger Forum sieht in den Modulen 1–11 bis auf Weiteres für alle Teilnehmer eine Selbst­lerneinheit von 15 % vor.)

Ermessens­spielraum der Stamm­behörde

Die Stammbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Bewerbers über bereits bestehende Sach­kunde­kenntnisse entscheiden, wenn ein Antrag­steller:

  • Teilbereiche der Kenntnisse entsprechend nach §3 anderweitig nachweisen kann

  • und bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt, die für die Führung einer Betreuung von Nutzen ist, die im Wesentlichen dem geforderten Sachkundenachweis entspricht

  • oder mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer hat.

Gemäß § 15 BtRegV kann die Betreuungs­behörde aber auch Bewerber registrieren, wenn diese nachweisen, dass sie Kurse abgeschlossen haben, die inhalt­lich den in den Modulen genannten Voraus­setzungen des Sachkunde­lehrgangs im Wesentlichen entsprechen.

Privilegierung

Juristen mit der Befähigung zum Richteramt, Absolventen eines Studiums der Sozial­pädagogik oder der Sozialen Arbeit benötigen keinen weiteren Sachkunde­nachweis. Interessenten dieser Berufs­gruppe empfehlen wir unseren Kompaktlehrgang Betreuungs­recht und Praxis.

Mit der BtRegV ergeben sich jetzt 3 Gruppen von Betreuern