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Berufliche Betreuung

Betreuung als Beruf

Die Gesellschaft altert und daher wird der Bedarf an Betreuung auf lange Sicht wahrscheinlich deutlich ansteigen. Einen großen Teil werden alte, demenzkranke Menschen ausmachen. Neben der Altersentwicklung und der Auflösung von Familienstrukturen weisen die Zunahme psychischer Erkrankungen auf einen steigenden Bedarf an Betreuern hin. Berufsbetreuer regeln die Lebensbereiche, die betroffene Menschen nicht mehr selbst entscheiden können.

  • Sie arbeiten in einem sozialen Beruf und wollen sich verändern?
  • Sie wollen sich selbstständig machen und suchen eine Möglichkeit?
  • Sie wollen Berufsbetreuer werden und wissen nicht wie?

Dann finden Sie auf unseren Seiten die notwendigen Informationen, die Sie weiter bringen.

Das „Weinsberger Forum“ bietet seit mehreren Jahren bundesweit Seminare zur "Ausbildung" und Fortbildung/Weiterbildung für freiberufliche Betreuer, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine an und arbeitet mit anerkannten Fachleuten im ganzen Bundesgebiet zusammen.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Betreuer zu werden, finden Sie im Menü auf der linken Seite erste Informationen zu dieser Thematik. Eine ausführliche Übersicht über unsere Angebot finden Sie auf unserer Seminar-Seite.

Allgemeine Informationen, Definition

Definition: Ein beruflicher Betreuer ist eine natürliche Person, die als Freiberufler gesetzliche Betreuungen führt. Berufsbetreuer kann jeder werden, der dazu geeignet ist. Im Gesetz steht dazu folgendes:

Nach § 1816 Absatz 5 BGB (ab 01.01.2023) soll ein beruflicher Betreuer nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass der ehrenamtliche Betreuer der Normalfall sein soll. Nur ausnahmsweise in besonders schweren Fällen sollen professionelle Betreuer bestellt werden. 

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.