Warum ein Verfahrenspfleger?
Jeder Betroffene im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren muss die Möglichkeit haben, das Verfahren als handelndes Subjekt beeinflussen zu können. Das folgt aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz.
Der alters demente Senior, für den eine Betreuung eingerichtet werden soll, oder der psychisch Kranke, der sich in einer akut psychotischen Phase befindet, können sich oftmals nicht mehr artikulieren.
Das Gericht bestellt dann einen Verfahrenspfleger.
In einigen Fällen ist die Anordnung zwingend, in anderen Fällen obligatorisch oder vom Sachverhalt abhängig.