Alt-Betreuer (vor 01.01.2020)

"Alt-Betreuer" sind Betreuer, die vor dem 01.01.2020 bereits Betreuungen führten
Die gute Nachricht lautet: Sie genießen als Alt-Betreuer Bestandsschutz und müssen keinen Sachkundenachweis erwerben und vorlegen. Eine Registrierung ist aber gleichwohl erforderlich.
Die wichtigsten Informationen in einer Übersicht
Auch als Alt-Betreuer müssen Sie sich mit den Inhalten der Reform vertraut machen. Zudem sind Sie in Ihrer Betreuertätigkeit angehalten, die gesetzlichen Änderungen ab 1.1.2023 zu beachten.
Wir empfehlen unbedingt, dass Sie zu den wichtigsten Änderungen ein Reformseminar besuchen, damit Sie größere Fehler vermeiden, z.B. Änderungen bei den Berichtspflichten (§ 1863 BGB) beachten sowie bei der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (§§ 1865, 1866 BGB), geänderte Betreuerpflichten in Vermögensangelegenheiten (§ 1838 BGB) nicht übersehen u.a.m.
Unseren letzten Zertifikatskurs Betreuung Erwachsener werden wir im August 2022 abschließen und nicht weiter anbieten.
Stattdessen bieten wir von August bis Dezember 2022 bereits die Module 1-11 nach der Anlage zur Betreuerregistrierungsverordnung an. Die Module 1-7 können bereits gebucht werden. Module 8-11 werden demnächst freigeschaltet. Module 1-7 entsprechen im Großen und Ganzen unserem bisherigen Zertifikatslehrgang, den wir in 125 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) bzw. 94 Zeitstunden inklusive Klausur durchgeführt haben.
Den erfahrenen Betreuern bieten wir die Möglichkeit, durch Buchung einzelner Module ihr Wissen upzugraden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachkundelehrgang in 11 kleinere Unterrichtseinheiten aufgeteilt ist. Für die Module 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sind jeweils nur 20 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) bzw. 15 Zeitstunden vorgesehen. Vorgenannte Module führen wir jeweils an zwei Unterrichtstagen durch. Drei Unterrichtsstunden sind als Selbstlernphase zur Nacharbeit und zur Klausurvorbereitung anrechenbar. Wir werden nach jedem Modul zeitversetzt einen Test online durchführen.
Ab nächstem Jahr müssen Neueinsteiger jedes Sachkunde-Modul mit bestandener Prüfung nachweisen.
Ab 1.1.2023 gilt für alle Berufsbetreuer (auch für die Alt-Betreuer) eine jetzt im Gesetz formulierte Fortbildungspflicht.
Betreuungsorganisationsgesetz § 29 BtOG
„Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.“
Wie bisher ist also jeder Berufsbetreuer angehalten, sich in eigener Verantwortung fortzubilden und Nachweise seiner Stamm-Betreuungsbehörde vorzulegen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Fristen und Nachweispflichten weiter zu reglementieren.
Änderungen
Registrierung
Jeder Betreuer muss sich nach § 24 BtOG bei der Stammbehörde vorläufig registrieren lassen. Ein Nachweis des Sachkundenachweises ist NICHT erforderlich
Erforderlich ist nach § 32 BtOG:
- Nachweis eines Beschlusses über die Betreuung als Berufsbetreuer vor dem 01.01.2023
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
Die Betreuer müssen nach §§ 24, 32 BtOG diese Nachweise mit dem Antrag auf Registrierung innerhalb von 6 Monaten ab 01.01.2023 bei der Behörde einreichen.
Die vorläufige Registrierung muss beantragt werden.
Es erfolgt bis zur Entscheidung über den Antrag eine vorläufige Registrierung.
Nach Prüfung und Feststellung der Voraussetzungen durch die Stammbehörde erfolgt die endgültige Registrierung.
Empfohlene Fortbildungen
- Infoveranstaltung Neueinsteiger Berufsbetreuer
- Kompaktlehrgang neues Betreuungsrecht und Praxis
- Sachkundelehrgang Beruflicher Betreuer
- Workshop für berufliche Betreuer: Aktuelle Rechtsprechung und Fragen aus dem Betreuer-Alltag
- Reform Betreuungsrecht: Die Neuregelungen im Überblick
- Auffrischung der Kenntnisse gemäß dem Curriculum Modul 8-11