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Kinder- und Jugendhilfe

Kinderschutzfachkraft/ Insoweit erfahrene Fachkraft § 8a SGB VIII: Allgemeine Informationen

zu den Seminaren

Zielgruppe

Die Fortbildung zur Kinderschutzfachkraft/Insoweit erfahrenen Fachkraft richtet sich insbesondere an Mitarbeitende von Jugendämtern, von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, von Sportvereinen und sonstigen Vereinen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Außerdem an Mitarbeitende von Kinderkliniken bzw. Kinderstationen, Familienberatungsstellen, Schulsozialarbeiter, pädagogische Lehrkräfte, an Verfahrensbeistände und an andere Fachkräfte, die in ihrer Tätigkeit mit Kinderschutzfragen zu tun haben.

Kontrollfunktion ausgeweitet

Fachkraft Kindeswohlgefährung nach §8a SGB III

Der Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung wurde 2012 auf die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe ausgeweitet (§8a Absatz 4 SGB VIII). Früher ging man davon aus, dass die Träger von Einrichtungen und Diensten pädagogische und soziale Aufgaben zu erfüllen haben. Die Kontrollfunktion bei Kindeswohlgefährdungen oblag ausschließlich den Jugendämtern. Der Gesetzgeber wollte mit der Ausweitung des Schutzauftrags auf die Träger der Jugendhilfe eine bessere Früherkennung bezüglich gefährdeter Kinder und Jugendlicher erreichen.

§ 8a Absatz 4 SGB VIII

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind verpflichtet, intern ein Frühwarnsystem zu entwickeln. Die Mitarbeitenden müssen über hinreichendes Wissen verfügen, um eine Kindeswohlgefährdung zu erkennen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung müssen umgehend entsprechende Maßnahmen besprochen und eingeleitet werden. Anhand von Symptomen soll die Fachkraft (z.B. die Erzieherin im Kindergarten) erkennen, ob gegebenenfalls eine körperliche, seelische oder sexuelle Misshandlung oder eine Vernachlässigung vorliegt.

Jede Einrichtung ist bestrebt, den Erziehungsauftrag im Einvernehmen mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu erfüllen. Sobald Eltern mit dem Vorwurf einer Kindeswohlgefährdung konfrontiert werden, ist jede weitere Kooperation und Zusammenarbeit oftmals blockiert oder -oft zulasten des betroffenen Kindes- erheblich erschwert. Fingerspitzengefühl, Einfühlungsvermögen, kurz: eine hohe Sozialkompetenz wird den betroffenen Erziehern, Sozialpädagogen und sonstigen Mitarbeitern abverlangt.

Pflicht der Träger zur Schulung der Mitarbeitenden

Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend zu schulen. Neben der psychologischen Symptomatologie von Gefährdungstatbeständen sind auch rechtliche Grundkenntnisse erforderlich. Was ist zu tun? Darf ich als Erziehende selbst ermitteln, wenn von Dritten Hinweise eingehen? Wie ist das Verfahren innerhalb der Einrichtung vereinbart?

Probleme unterhalb des § 8a in der Einrichtung lösen

Bestehen noch keine gewichtigen Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung, wird sich die pädagogische Fachkraft mit ihrer Kollegin, Gruppenleiterin, Leiter der Einrichtung usw. in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Wenn das Gespräch mit den betroffenen Eltern oder Erziehungsberechtigten zu Maßnahmen führt, welche nachhaltig Abhilfe schaffen, brauchen keine weiteren Maßnahmen nach § 8a SGB VIII eingeleitet werden. Es braucht keine weitere Fachkraft (IseF) hinzugezogen werden. Das wünscht sich jede Einrichtung!

Im Ernstfall muss ein Mitarbeitender der Einrichtung das Verfahren nach §8a SGB VIII kennen

Gleichwohl muss in jeder Einrichtung zumindest ein Mitarbeiter auch rechtlich mit dem Verfahren gemäß § 8a SGB VIII vollständig vertraut sein. Im Team wird die Einrichtung entscheiden, ob eine Insoweit erfahrene Fachkraft bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung hinzugezogen wird.

Diese „insoweit erfahrene Fachkraft“ (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) wird dann über weitere Maßnahmen und Hilfepläne beratend mitwirken.

Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und den Trägern

In Vereinbarungen zwischen den Jugendämtern und den freien und öffentlichen Trägern wird festgelegt, wer diese erfahrene Fachkraft ist. Sie kann von den Trägern intern bestimmt und entsprechend qualifiziert werden. Sie kann aber auch vom ASD der Jugendämter kommen.

Umsetzung der Vorschriften im Binnenbereich der Träger

Die Vorschriften des § 8 SGB VIII sind also zunächst im Binnenbereich des Trägers umzusetzen. Jeder Mitarbeiter soll über ein Basiswissen bezüglich der symptomatischen Früherkennung, dem Verfahren und der Zuständigkeiten geschult werden. Auch hinsichtlich Dokumentation und Kenntnis der Meldekette, die vor Ort mit den Jugendämtern besprochen und vereinbart wurde. Auch sollte jeder Mitarbeiter, mindestens aber der Leiter der Einrichtung mit zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen im Falle des Unterlassens von Maßnahmen vertraut sein.

Neue Mitarbeiter sind jeweils auf den Schutzauftrag der Einrichtung hinzuweisen, möglichst schriftlich.

Anforderungen an die „erfahrene Fachkraft“

Die „insoweit erfahrene Fachkraft“ nach § 8a Abs. 2 Satz 1 SBG VIII sollte über pädagogisch -psychologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und sich rechtlich mit dem Verfahren gemäß § 8a SGB VIII gründlich vertraut gemacht haben. Darüber hinaus sind überdurchschnittlich hohe kommunikative Fähigkeiten erforderlich. Eine hohe Sozialkompetenz ist in diesem sensiblen Bereich ganz entscheidend. Die erfahrene Fachkraft soll sich das einschlägige Wissen im Zusammenhang mit § 8a SGB VIII in entsprechenden Lehrgängen aneignen. Eine besondere berufliche Qualifikation, z.B. als Jurist, Psychologe, Sozialpädagoge u.a., wird nicht vorausgesetzt.

Gesamtverantwortung der Jugendämter

Die Gesamtverantwortung haben nach wie vor die Jugendämter zu tragen. Die Aufgabe des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe ist primär, darauf hinzuwirken, dass der Schutzauftrag entsprechend sichergestellt ist (§ 79 SGB VIII).

Die Mitarbeitenden der Jugendämter müssen entsprechend umfassend geschult werden, insbesondere im rechtlichen Bereich. Ihnen obliegt es auch im Einzelfall, die Träger kompetent, fachlich und rechtlich zu beraten.

Rahmenvereinbarungen mit dem Ziel eines effizienten Frühwarnsystem

Rahmenvereinbarungen zwischen den Trägern und Jugendämtern sollten im Hinblick auf den Aufbau eines effizienten sozialen Frühwarnsystems hin ausgerichtet werden. In diesen Vereinbarungen sollten verbindliche Regeln und präzise Arbeitsprogramme formuliert und vereinbart werden.

Wenn das Frühwarnsystem funktioniert, nehmen die Träger den Schutzauftrag im Rahmen ihrer fachlichen Eigenständigkeit (§ 4 SGB VIII) und auf der Grundlage einer eigenen Risikoeinschätzung wahr. Dabei kommt der Kommunikationsebene, den Gesprächen mit den Eltern und Sorgeberechtigten eine bedeutende Rolle zu.

Durch kollegiales Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte in der Einrichtung kann eine angemessene und professionelle Einschätzung erzielt werden.

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