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Kinder- und Jugendhilfe

Was müssen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe beachten?

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Der Gesetzgeber hat den Schutzauftrag und damit die Kontrollfunktion auf fast alle Mitarbeiter einer pädagogischen Einrichtung ausgeweitet. Jeder, der in solchen Einrichtungen mit Kindern und Jugendlichen zu tun hat, ist aufgefordert, wachsam zu sein und so früh wie möglich bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Das war auch früher nicht anders. Mit Inkrafttreten des § 8a SGB VIII wurde lediglich ein rechtlich verbindliches Verfahren geschaffen, das auch den Trägern und Mitarbeitenden von Einrichtungen stärkere Überwachungs- und Kontrollfunktionen auferlegt. Damit sollen die Missbrauchs- und Vernachlässigungstatbestände reduziert werden.

Jede Einrichtung ist aufgefordert, ein Frühwarnsystem aufzubauen.

Was bedeutet das?

Fallbeispiel 1

Folgender Fall: Eine Erzieherin bemerkt in ihrer Kindergartengruppe, dass bei einem Kind ständig blaue Flecken und Wunden auftreten, die auf körperliche Gewalt schließen lassen. Außerdem wirkt das Kind anders als früher mal bedrückt und niedergeschlagen, dann wieder aggressiv gegenüber anderen Kindern. Die Erzieherin schildert bei der nächsten Mitarbeiterbesprechung diesen Fall den anderen Kolleginnen. Der Leiter der Einrichtung wird von der Gruppenleiterin hinzugezogen. Eine andere Kollegin kann Näheres über die häuslichen Verhältnisse des betroffenen Kindes beitragen. Einiges deutet darauf hin, dass das Kind von seinem alkoholkranken Vater körperlich und seelisch misshandelt wird. Die Mitarbeitende der Einrichtung entscheiden gemeinsam über die weitere Vorgehensweise. Die verantwortliche Erzieherin soll die Mutter des Kindes zu einem Gespräch einladen. Dieses Gespräch wird sorgfältig vorbereitet. Die Mutter nimmt die Einladung an und erklärt, der Vater sei Alkoholiker und habe das Kind in letzter Zeit mehrmals mit einem Ledergürtel geschlagen. Da mehrere Entziehungskuren fehlgeschlagen seien, habe sie sich zur Trennung entschieden. Im nächsten Monat werde sie in eine andere Wohnung ziehen. Sie führe bereits wegen der Anmietung einer Wohnung Verhandlungen. Die Mutter berichtet auch über Verhaltensauffälligkeiten des Kindes. Die Erzieherin schildert ihre Wahrnehmungen.

In der Folge kommt es zu einem weiteren Gespräch zwischen der Mutter und der Erzieherin. Auf Anregung der Erzieherin wendet sich die Mutter an einen Jugendpsychiater. Nach der Trennung der Eltern und mehreren Sitzungen bei dem Psychiater wirkt das Kind nach sechs Monaten erkennbar ausgeglichener und fügt sich gut in die Gemeinschaft ein. Die Erzieherin und die Mutter tauschten sich noch mehrmals aus.

Das Frühwarnsystem hat hier funktioniert. Gemeinsam mit der erziehungsberechtigten Mutter konnte eine Lösung zum Wohle des Kindes gefunden werden. Die nächsten Stufen des § 8a SGB VIII mussten hier nicht eingeleitet werden.

Fallbeispiel 2

Voriger Fall mit folgender Variante:

Die Mutter erkennt und schildert das Problem. Sie kann sich aber nicht zur Trennung entscheiden. Sie erklärt, sie kann ihren Mann nicht im Stich lassen. Für eine andere Wohnung habe sie kein Geld. Und ihr Sohn sei auch schwierig und frech. Manchmal würde es ihm nicht schaden, wenn sein Vater ihm eine langt. Von Kindesmisshandlung könne aber keine Rede sein. Sie verbiete sich solche Vorwürfe.

Der Erzieherin und der Einrichtung gelingt es hier nicht, die Mutter zur Kooperation zu bewegen.

Hier ist eine weitere erfahrene Fachkraft von der Einrichtung hinzuzuziehen. Diese Fachkraft wurde in einer Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und dem Träger der Kindertagesstätte festgelegt. Eine Sozialpädagogin, die bei der Erziehungsberatungsstelle angestellt ist, hat diese Aufgabe übernommen und sich entsprechend qualifiziert.

Dieser Fachkraft wird der Problemfall geschildert.

In einem Gespräch werden die Risiken erörtert. Die Fachkraft schlägt einen Hilfeplan vor.

Die Eltern werden zusammen eingeladen. Dem Vater werden die rechtlichen Folgen im Falle weiterer Misshandlungen dargelegt. Die Mutter ist nach und nach bereit, mit den Erzieherinnen zusammenzuarbeiten. Körperliche Missbrauchstatbestände kommen in der Folge nicht mehr vor. Wegen weiterer Verhaltensauffälligkeiten des Kindes wird therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Die Mutter ist dazu bereit.

Das Kind lebt weiter in problematischen familiären Verhältnisse. Das Kind wird aber beobachtet und begleitet. Das Jugendamt braucht nicht informiert zu werden.

Fallbeispiel 3

Weitere Fall-Variante:

Auch nach Einschaltung der weiteren Fachkraft kann keine Abhilfe geschaffen werden. Die Alkoholexzesse des Vaters nehmen zu. Die körperlichen Züchtigungen mit entsprechenden Hämatomen, Narben usw. häufen sich.

Die Einrichtung und die weitere Fachkraft werden jetzt das Jugendamt informieren (§ 8a Abs.2 Satz 2 SGB VIII).

Das Jugendamt wird prüfen, welche Hilfsmaßnahmen in diesem Fall angemessen sind. Ggf. werden strafrechtliche Maßnahmen gegen den Vater eingeleitet.

Die Einrichtungen sind angehalten, sämtliche Mitarbeiter über den gesetzlichen Schutzauftrag zu informieren und zu schulen. Die Mitarbeiter sollten schriftlich bestätigen - etwa als Anlage zum Arbeitsvertrag -, dass sie darüber aufgeklärt wurden, bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten tätig zu werden.

In der Einrichtung sollte der Verfahrensablauf schriftlich formuliert werden.

Ein verantwortlicher Mitarbeiter einer jeden Einrichtung sollte beauftragt werden, sich mit dem Thema Kindeswohlgefährdung intensiv zu beschäftigen. Dieser Mitarbeiter sollte sich in entsprechenden Fortbildungen qualifizieren. In der Einrichtung kann er dann das erworbene Wissen weitergeben.

 

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