Übergangsbetreuer (von 01.01.2020 bis 31.12.2022)

"Übergangsbetreuer" sind Betreuer, die in der Zeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 ihre erste Betreuung übernommen haben.
Voraussetzung:
Bis zum 31.12.2022 muss mindestens eine berufliche Betreuerbestellung erfolgt sein.
Änderungen
Jeder Betreuer muss sich nach §§ 24, 32 BtOG bei der Stammbehörde vorläufig registrieren lassen.
Erforderlich ist nach § 32 BtOG:
- Nachweis eines Beschlusses über die Betreuung als Berufsbetreuer vor dem 01.01.2023
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis
Die Betreuer müssen nach §§ 24, 32 BtOG diese 4 Nachweise mit dem Antrag auf Registrierung innerhalb von 6 Monaten ab 01.01.2023 bei der Behörde einreichen
Ein Nachweis der Sachkunde ist erforderlich. Dafür besteht eine Frist bis spätestens 30.06.2025.
Übergangsvorschrift zum Sachkundenachweis nach § 15 BtRegV:
Nachweise von Kenntnissen, die vor dem 01.01.2023 erworben wurden und den Modulen 1-11 im Wesentlichen entsprechen, können als Sachkunde ganz oder teilweise von der Betreuungsbehörde zugelassen werden.
Rechtzeitige Kontaktaufnahme und Abstimmung mit der Betreuungsbehörde wird empfohlen.
Empfohlene Fortbildungen
Wir empfehlen unseren Absolventen des Zertifikatslehrgangs Modul 1-3 ergänzend:
- Sachkundelehrgang Beruflicher Betreuer Module 8 bis 11
- Reform Betreuungsrecht / Betreuungsrechtsreform 2023
- BT-Professional – Einführung für Neuanwender
- BT-Professional – Auffrischung und Vertiefung
- Starmoney Business Seminar