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Seminare: Recht und Psychologie
praxisnah fundiert wegweisend

Auswahl des Vormunds

Der Berufsvormund wird durch das Familiengericht bestellt (§ 1789 BGB).

Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist (§ 1779 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Nach der gesetzlichen Regelung seit Inkrafttreten des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 sind Berufsvormünder nicht vorrangig vor einem Vormundschaftsverein oder dem Jugendamt auszuwählen (§§ 1791a, 1791b BGB).

Der Gesetzgeber geht nach wie vor davon aus, dass die Übernahme einer Vormundschaft Bürgerpflicht ist und daher auch ehrenamtlich zu führen ist. Nur ausnahmsweise soll das Jugendamt, ein Verein oder ein Berufsvormund bestellt werden. Die Wirklichkeit sieht jedoch ganz anders aus. In schwierigeren und zeitaufwendigen Fällen, sind ehrenamtliche Vormünder überfordert. Die Familiengerichte können einen Berufsvormund auswählen, wenn sie den Berufsvormund bezogen auf eine konkrete Vormundschaft für geeigneter als einen Verein oder das Jugendamt halten und kein geeigneter ehrenamtlicher Vormund zur Verfügung steht.

Wie werde ich Berufsvormund: Voraussetzungen

Der Familienrichter erwartet von dem Berufsvormund, den er im Einzelfall bestellt, ein Mindestmaß an Professionalität. Hierzu gehört eine gewisse Lebenserfahrung und Fachwissen. Das spezifische Fachwissen muss sich jeder Berufsvormund aneignen. Bei der Auswahl gemäß § 1779 BGB, die das Familiengericht zu treffen hat, ist grundsätzlich keine Berufsgruppe ausgeschlossen. In der Praxis werden jedoch Bewerber aus sozialen Berufen – wie Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Psychologen, Rechtsanwälte, Berufsbetreuer, Erzieher oder andere Berufe mit Berührung zum Jugendhilferecht – bevorzugt. Sofern im Einzelfall die Vermögensangelegenheiten im Vordergrund stehen, haben auch Bewerber aus kaufmännischen Berufen, Betriebswirte und Verwaltungsberufen gute Chancen, berücksichtigt zu werden. Die Entscheidung zur Bestellung trifft allein der Familienrichter im konkreten Einzelfall.

Bei der Auswahl sind wie im Betreuungsrecht zunächst die Angehörigen und näheren Verwandten vorranging zu berücksichtigen

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