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Berufliche Betreuung

Sachkunde

Mit der Reform im Betreuungsrecht ist zum 01.01.2023 mit dem vorzulegenden Sachkundenachweis ein einheitlicher Qualitätsstandard in der Ausbildung neuer Berufsbetreuer geschaffen worden. Neue Bewerber haben ihrer Stammbehörde ihre “Sachkunde”, also Kompetenz und Kenntnisse u.a. im Betreuungsrecht, im Sozialrecht, zu psychischen Erkrankungen sowie Kenntnisse zu Techniken der Kommunikation und unterstützen Entscheidungsfindung für die Erstregistrierung nachzuweisen. 

In einem Curriculum wurden die Inhalte im Detail und deren Umfang genau vom Gesetzgeber festgelegt. In insgesamt 11 Modulen wird die “Sachkunde” im Rahmen eines “Sachkundelehrgangs” vermittelt. Die Inhaltsvermittlung findet sowohl im Rahmen einer Lehrveranstaltung als auch in einer daran anschließenden Selbstlernphase statt. Alle Module sind mit einer Prüfung abzuschließen. Nach bestandener Modulprüfung erhalten die Teilnehmer einen “Sachkundenachweis” des jeweiligen Moduls, der bei der Stammbehörde vorzulegen ist. 


Das Weinsberger Forum bietet zwei unterschiedliche Sachkundelehrgänge an. Beide wurden vom KVJS, der für die Anerkennung der Sachkundelehrgänge zuständigen Behörde in Baden-Württemberg, anerkannt:  

  1. Regulärer Sachkundelehrgang Beruflicher Betreuer (Module 1 bis 11) mit 15 Prozent Selbstlernphase in den Modulen 1 bis 9. 
    Alle Informationen zu Preis, Dauer und Inhalten finden Sie hier.
     
  2. Sachkundelehrgang Beruflicher Betreuer speziell für Hochschulabsolventen (Module 1 bis 11) mit einer Selbstlernphase von 50 Prozent in den Modulen 1 bis 9. 
    Alle Informationen zu Preis, Dauer und Inhalten finden Sie hier.

    In den Modulen 10 und 11 ist gemäß dem Curriculum keine Selbstlernphase vom Gesetzgeber vorgesehen. 

Juristen mit der Befähigung zum Richteramt, Absolventen eines Studiums der Sozial­pädagogik oder der Sozialen Arbeit benötigen keinen weiteren Sachkunde­nachweis. Interessenten dieser Berufs­gruppe empfehlen wir unseren Kompaktlehrgang Betreuungs­recht und Praxis. Nach § 7 Abs.3 BtRegV können aber auch Neueinsteiger aus anderen Berufsgruppen „anderweitige Nachweise“ aus ihren Ausbildungs- oder Studiengängen vorlegen, die den Inhalten der Module 1 bis 11 im Wesentlichen entsprechen.