Sie erreichen uns
Mo. bis Do. von 9.00 bis 12.00 Uhr
und von 13.30 bis 16.30 Uhr
Fr. 9.00 bis 12.00 Uhr
07134 / 22 0 44

Berufliche Betreuung

Verfahrenspflegschaft

  • Warum ein Verfahrenspfleger?

    Warum ein Verfahrenspfleger?

    Jeder Betroffene im Betreuungs- und Unterbringungsverfahren muss die Möglichkeit haben, das Verfahren als handelndes Subjekt beeinflussen zu können. Das folgt aus dem Grundrecht des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz.

    Der alters demente Senior, für den eine Betreuung eingerichtet werden soll, oder der psychisch Kranke, der sich in einer akut psychotischen Phase befindet, können sich oftmals nicht mehr artikulieren.

    Das Gericht bestellt dann einen Verfahrenspfleger.

    In einigen Fällen ist die Anordnung zwingend, in anderen Fällen obligatorisch oder vom Sachverhalt abhängig.

  • Welche Aufgaben hat ein Verfahrenspfleger?

    Welche Aufgaben hat ein Verfahrenspfleger?

    Der Verfahrenspfleger kommuniziert zwischen dem Betroffenen und dem Vormundschaftsgericht. Dabei hat er sowohl die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen als auch dessen objektiven Interessen zu berücksichtigen. Im Verfahren vertritt er vorrangig die gesetzlichen Rechte des Betroffenen.

    Der Verfahrenspfleger kann Rechtsmittel des Betroffenen einlegen. Er ist aber auch selbst aus eigenem Recht rechtsmittelfähig.

    Der Verfahrenspfleger wird als Kontrollinstanz zwischen Justiz und ärztlichem Sachverständigen tätig. So prüft der Verfahrenspfleger bei der zwangsweisen Unterbringung auf einer geschlossenen Station in einer psychiatrischen Anstalt, ob diese Maßnahme auch notwendig und rechtens ist. Oder er erhebt Einwände bei der Anbringung eines Bettgitters oder bei einer Fixierung im Pflegeheim.

  • Wer bestellt den Verfahrenspfleger?

    Wer bestellt den Verfahrenspfleger?

    Das Gericht bestellt eine geeignete Person zum Verfahrenspfleger. Das geschieht in der Regel direkt, ohne Vorschlag der Betreuungsbehörde.

  • Welche Berufsgruppen kommen in Frage?

    Welche Berufsgruppen kommen in Frage?

    In der Vergangenheit wurden überwiegend Anwälte bestellt. Das Vormundschaftsgericht kann aber auch aus anderen Berufsgruppen erfahrene Personen bestellen. In den letzten Jahren wurden zunehmend auch Berufsbetreuer zu Verfahrenspflegern bestellt.

  • Ausbildung zum Verfahrenspfleger

    Ausbildung zum Verfahrenspfleger

    Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung zum Verfahrenspfleger. Es steht im Ermessen des Gerichts, eine „geeignete“ Person zu bestellen. In der Praxis werden oft Rechtsanwälte und Berufsbetreuer zu Verfahrenspflegern bestellt. Die Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann aber auch mit anderen beruflichen Vorbildungen (z.B. Sozialarbeiter, Sozialpädagoge, Psychologe, Betriebswirt, Dipl. Kaufmann usw..) ausgeübt werden.

    In dem Zertifikatskurs Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen werden die Teilnehmer gründlich auf die Ausübung dieses Amtes vorbereitet. Ein erfahrener Richter und Rechtspfleger vermitteln die einschlägigen Rechtsgrundlagen und geben wichtige praktische Hinweise. 

  • Weiterbildung zum Verfahrenspfleger

    Weiterbildung zum Verfahrenspfleger

    Ein Verfahrenspfleger wird vom Gericht bestellt. Das Gericht wählt hierfür eine im Betreuungsrecht erfahrene Person aus, bislang meist Rechtsanwälte. Aber auch Berufsbetreuer sind in den meisten Verfahren in der Lage, eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger auszuüben.

    Fehlendes Know-how kann in Form einer Weiterbildung zum Verfahrenspfleger erworben werden, beispielsweise in unserem Zertifikatskurs Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Hierin werden die einschlägigen Kenntnisse vermittelt, die zur Ausübung dieses Amtes erforderlich sind.

    Berufsbetreuer haben damit die Möglichkeit, sich ein weiteres berufliches Standbein aufzubauen. Auch sind die Kontakte zu den Betreuungsrichtern, Gesundheitsämtern, Pflegeeinrichtungen, Kliniken usw., die infolge der Anhörungen entstehen, für die Ausübung und Bestellung von Berufsbetreuungen oftmals sehr förderlich. 

  • Was verdient ein Verfahrenspfleger?

    Was verdient ein Verfahrenspfleger?

    Die Vergütung von Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern ist gesetzlich geregelt und hängt maßgeblich davon ab, ob die Tätigkeit beruflich oder ehrenamtlich ausgeübt wird. Grundlage hierfür ist § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

    Ehrenamtliche Tätigkeit
    Wird die Aufgabe des Verfahrenspflegers ehrenamtlich übernommen, erfolgt keine Vergütung, jedoch besteht ein Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Porto, Kopien etc.). Dies regelt § 277 Absatz 1 FamFG.

    Berufsmäßige Tätigkeit – Vergütung nach Stundensatz
    Übt der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit berufsmäßig aus, richtet sich die Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Dort sind drei Vergütungsgruppen festgelegt, gestaffelt nach beruflicher Qualifikation (§ 3 VBVG). Diese Sätze erhöhen sich zum 01.01.2026. 

    • 23,00 € pro Stunde: ohne besondere Qualifikation, ab 01.01.2026: 26,00 € pro Stunde. 
    • 29,50 € pro Stunde: mit abgeschlossener Ausbildung in einem sozialen oder juristischen Beruf, ab 01.01.2026: 33,00 € pro Stunde.
    • 39,00 € pro Stunde: Mit für die Führung der Verfahrenspflegschaft nutzbaren Kenntnissen, die durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildung erworben wurden, zum Beispiel einem Studium der Sozialen Arbeit oder der Rechtswissenschaften; ab 01.01.2026: 44,00 € pro Stunde.
    • Zusätzlich zur Stundensatzvergütung besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz, also die Erstattung von tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten.
       

    Alternativ: Pauschalvergütung
    Statt einer Abrechnung nach Stunden kann in bestimmten Fällen auch eine pauschale Vergütung vereinbart werden (§ 277 Absatz 3 FamFG). Dies kann insbesondere bei kürzeren oder standardisierten Verfahren sinnvoll sein. 
    Die Neuregelungen greifen ab dem 1. Januar 2026. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2025 erbracht wurden, gilt weiterhin das alte VormVG. 

    1. Sondervergütung außerhalb der Geschäftszeiten (§ 16 VormVG neu)

    • Verfahrenspfleger erhalten jetzt 25 % Zuschlag auf den Stundensatz, wenn sie außerhalb der regulären Zeiten tätig werden.
    • Das betrifft:
      • Werktage zwischen 18 und 6 Uhr
      • Samstage, Sonn- oder Feiertage
    • Wichtig: Das Gericht muss die Notwendigkeit dieser zeitlichen Lage feststellen​.
       

    2. Vergütung nach § 3 VormVG bleibt Grundlage

    • Die allgemeine Vergütungsregelung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 (Stundensatz mit Qualifikationsbezug) bleibt bestehen:
      • Personen mit Hochschulabschluss o. ä. → höhere Stufe.
      • Ansonsten niedrigere Stufe. 
         

    Wer trägt die Kosten? 
    Die Vergütung des Verfahrenspflegers wird in der Regel aus der Staatskasse gezahlt (§ 277 Absatz 4 FamFG). 

     

Seminar-Nr. Seminar-Bezeichnung Datum Ort Preis
25 0574 Betreuungsgerichtliche Entscheidungen am Lebensende (NEU) 24.09.2025 (Mi) Live-Online 290 €
25 0460 Das papierlose Betreuerbüro und Exkurs KI 23.10.2025 (Do)
halbtägig
Live-Online 170 €
25 0145 Demenzerkrankte Betreute – verstehen und unterstützen 28.10.2025 (Di) Live-Online 290 €
25 0499 Messie-Syndrom – verstehen und damit umgehen 21.11.2025 (Fr) Live-Online 290 €
25 0575 Praxisseminar: Freiheitsentziehende Maßnahmen im Betreuungsrecht – Erkennen, Handeln, Vermeiden (NEU) 17.12.2025 (Mi)
halbtägig
Live-Online 210 €
25 0565 Vertiefung Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen 22.10.2025 (Mi) Live-Online 290 €
25 0382 Zertifikatskurs Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen 06.10.2025 (Mo) –
10.10.2025 (Fr)
Live-Online 980 €