Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker werden
Nur der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen. Andere sind dazu nicht befugt, auch nicht das Nachlassgericht. Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker kann allerdings auch von Dritten und vom Nachlassgericht erfolgen.
Um zum Testamentsvollstrecker beauftragt zu werden, muss also zu Lebzeiten eine letztwillige Verfügung getroffen werden. Die meisten Testierenden bestellen darin einen ihrer Angehörigen zum Testamentsvollstrecker. Zunehmend sind aber keine Angehörigen vorhanden und andere Vertrauenspersonen werden bestellt, wie beispielsweise langjährige Steuerberater, Bankkundenberater, Rechtsanwälte, Vorsorgebevollmächtigte und andere mehr. Steuerberater und Banken können das Amt des Testamentsvollstreckers auch geschäftsmäßig ausüben und entsprechend werben, ohne dadurch gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen.
Es gibt keine staatlich anerkannte Ausbildung zum Testamentsvollstrecker. Eine Aus- und Fortbildung durch unseren Zertifikatskurs ist insoweit eine ideale Vorbereitung auf eine entsprechende Tätigkeit.