Überblick zur Umgangspflegschaft und Umgangsbegleitung
Aufgaben des Umgangspflegers / Umgangsbegleiters
Der Umgangspfleger kann bei Störungen des Umgangsrechts auf Anordnung des Familiengerichts bestellt werden (§ 1684 Abs.2 BGB). Der Umgangspfleger soll die Durchführung des Umgangsrechts ermöglichen. Er kann die Herausgabe an den Umgangsberechtigten verlangen. Er kann mit beiden Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs verhandeln und auf eine einvernehmliche Regelung hinwirken.
Kommt es zu keiner Einigung hat der Umgangspfleger das Recht, die Umgangsrechtspflichten selbst zu konkretisieren und im gerichtlichen Verfahren gegen den widerstrebenden Elternteil durchzusetzen.
Der Umgangspfleger ist Pfleger des Kindes. Er muss also dessen Wohl und Interesse vertreten.
Wer kann Umgangspfleger / Umgangsbegleiter werden?
Das Gesetz regelt keine Zugangsvoraussetzungen für Umgangspfleger. Das Familiengericht kann im konkreten Fall einen geeigneten Umgangspfleger bestellen. Materiell rechtliche Kenntnisse hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts, aber auch bezüglich der Verfahrensvorschriften werden vorausgesetzt. Psychologisch-pädagogische Kenntnisse sowie kommunikative Fähigkeiten sind darüber hinaus erforderlich. Der Umgangspfleger hat nicht nur mit traumatisierten Kindern, sondern auch mit schwierigen Eltern zu tun.
Besonders geeignet sind neben im Familienrecht tätigen Rechtsanwälten vor allem Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Berufsbetreuer und Mediatoren. Aber auch andere Berufe können bei entsprechender Qualifizierung vom Familiengericht bei der Bestellung berücksichtigt werden.
Neubewerber sollten sich mit den erworbenen Qualifizierungs-Nachweisen beim Familiengericht bewerben.
Zielgruppe
Unsere Seminare richten sich an Rechtsanwälte, Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Berufsbetreuer und Mediatoren, aber auch an Teilnehmer anderer Berufe, die an einer Fortbildung zum Umgangspfleger interessiert sind.
Was verdient ein Umgangspfleger / Umgangsbegleiter?
Umgangspfleger Umgangsbegleiter Vergütung
Der Umgangspfleger kann die aufgewendete Zeit minutengenau abrechnen, je nach Grundberuf sind bis zu 39 € pro Stunde bei einem abgeschlossenen Studium möglich.
Der Umgangsbegleiter rechnet über das Jugendamt ab. Diese bewilligen Stundensätze bis zu 50 €.
Ausbildung zum Umgangspfleger und Umgangsbegleiter
Eine förmliche Ausbildung zum Umgangspfleger wird nicht verlangt. Das Familiengericht bestellt den Umgangspfleger, den es für geeignet hält. Das können neben Rechtsanwälten auch Psychologen, Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Pädagogen, Erzieherinnen, Berufsbetreuer, Berufsvormünder oder Angehörige anderer sozialer Berufe sein.
Der Familienrichter ist in der Auswahl des Umgangspflegers nicht an nachgewiesene Fachkenntnisse gebunden.
In der Praxis wird meistens der Nachweis einer Fortbildung oder Weiterbildung zum Umgangspfleger verlangt.