Inobhutnahme und Unterbringung
Alle zwei Jahre haben sich VerfahrensbeiständInnen fortzubilden und entsprechende Nachweise dem Familiengericht unaufgefordert vorzulegen (§158a Abs.1 Satz 4 FamFG).
Diese Seminare in der folgenden Programmübersicht sind als Fortbildung gemäß §158a Abs. 1 Satz 4 FamFG geeignet.