Zertifikatskurs Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen als Fortbildung nach § 158a Abs.1 Satz 3 FamFG geeignet
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder werden in dem neu eingefügten § 158a FamFG (seit 1.1.2022 in Kraft) die Lehrinhalte hinsichtlich der fachlichen Eignung des Verfahrensbeistands im Gesetz festgelegt.
Danach muss der Verfahrensbeistand nachweislich über folgende Kenntnisse verfügen:
Über Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts. Außerdem über Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken.
Der Nachweis dieser Kenntnisse kann über die jeweilige Berufsqualifikation erfolgen. Als geeignete Berufsqualifikationen führt das Gesetz auf: Sozialpädagogische, pädagogische, juristische und psychologische Qualifizierungen (§ 158a Abs. 1 Satz 3 FamFG).
Spezifische Kenntnisse für die Tätigkeit des Verfahrensbeistands sind durch eine Zusatzqualifikation nachzuweisen.
In unseren Lehrgängen werden sowohl die erforderlichen Grundkenntnisse als auch die spezifischen Kenntnisse für die Tätigkeit des Verfahrensbeistands handlungsorientiert vermittelt.
Der Zertifikatslehrgang wird in zwei Modulen durchgeführt. - Im Modul 1 wird der rechtliche Teil und die Praxis der Verfahrensbeistandschaft behandelt. - Im Modul 2 - psychologischer Teil - werden insbesondere die entwicklungspsychologischen Grundlagen, Fragen zum Kindeswohl und die Kommunikation mit Kindern vermittelt. Die beiden Module können auch einzeln gebucht werden. Nach bestandener Klausur wird jeweils ein Qualifizierungsnachweis ausgestellt, der dem Familiengericht vorgelegt werden kann. Nach erfolgreicher Absolvierung beider Module erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat.
Nach erfolgreichem Abschluss des Zertifikatslehrgangs Verfahrensbeistand (Modul 1 und Modul 2) kann die Mitgliedschaft beim BVEB beantragt werden. Voraussetzung ist ein Hochschulabschluss einer der in § 158a FamFG genannten Berufsgruppen.