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Kinder- und Jugendhilfe

Inobhutnahme und Unterbringung

Alle zwei Jahre haben sich VerfahrensbeiständInnen fortzubilden und entsprechende Nachweise dem Familiengericht unaufgefordert vorzulegen (§158a Abs.1 Satz 4 FamFG).

Diese Seminare in der folgenden Programmübersicht sind als Fortbildung gemäß §158a Abs. 1 Satz 4 FamFG geeignet.