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Kinder- und Jugendhilfe

Amtsvormundschaft: Aufgaben eines Amtsvormunds

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Welche Aufgaben übernimmt ein Amtsvormund?

Die elterliche Sorge teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Der Amtsvormund übernimmt die Aufgaben, die ihm übertragen wurden, nachdem die Eltern nicht oder nicht mehr zu deren Wahrnehmung in der Lage bzw. berechtigt sind. Insofern hat die Wahrnehmung der Vormundschaft Auswirkungen auf alle Belange des täglichen Lebens des Mündels. Dabei hat der Amtsvormund nicht nur die rechtlichen Interessen des Kindes oder Jugendlichen zu vertreten. Er hat sich auch um dessen persönliche Belange zu kümmern sowie den Mündel persönlich zu fördern und seine Erziehung zu gewährleisten. Diese Aufgabe kann nicht an die Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes oder die Pflegeperson übertragen werden.

Mit einer Amtsvormundschaft sind sind im Einzelnen beispielhaft folgende Aufgaben verbunden, die nicht den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes oder den Pflegepersonen überlassen werden können:

Aufgaben im Rahmen der Personensorge

Beispielhafte Aufgaben einer Amtsvormundschaft im Rahmen der Personensorge:

Bestimmung des Aufenthalts

  • Bestimmung von Wohnort und Wohnung (z. B. Abschluss von Mietverträgen)
  • Unterbringung bei Pflegepersonen oder Verwandten, in Einrichtungen der Jugendhilfe usw.
  • Antrag auf Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung (§ 1631b BGB)
  • Wahrnehmung der Meldepflichten
  • Beantragung von Ausweisen
  • Entscheidungsbefugnis über die Herausgabe des Kindes oder Jugendlichen

Regelung des Umgangs

Sicherstellung des Lebensunterhalts und Versicherungsschutz

  • Beantragung und Inanspruchnahme von Sozialleistungen
  • Regelung aller Rentenangelegenheiten (Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz)
  • Beantragung sonstiger Ansprüche (z. B. Kindergeld, BAföG, BAB)
  • Abschluss von Versicherungsverträgen (z. B. Kranken-, Haftpflicht-versicherung)

Geltendmachung der Unterhaltsansprüche

Sicherstellung von Pflege und Erziehung

  • Bestimmung der Erziehungsziele
  • Beaufsichtigung der Erziehung durch regelmäßige Kontakte zur Pflegeperson und zum Mündel
  • Teilnahme an Hilfeplangesprächen als Personensorgeberechtigter (§ 36 SGB VIII)
  • Wahrnehmung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII)
  • Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Mündels durch regelmäßige Gespräche und gegenseitige Information zur Vertrauensbildung
  • Einwilligung zur Taufe, Kommunion, Konfirmation usw.

Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge

  • Sorge für die notwendige medizinische Betreuung
  • Regelmäßige Gesundheitsvorsorge
  • Einwilligung zu medizinischen Maßnahmen und Eingriffen (z. B. Operationen, Impfungen, Bluttransfusionen usw.)
  • Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen
  • Beantragung medizinischer Hilfsmittel

Sicherstellung von Schul- und Berufsausbildung

  • Auswahl des Kindergartens und der Schule
  • Entscheidungsfindung zum Schul- und Berufsweg
  • evtl. notwendige persönliche Gespräche mit Betreuern, Lehrern oder Ausbildern
  • Auswahl von Ausbildungsstellen und Abschluss von Ausbildungsverträgen

Klärung status- und namensrechtlicher Fragen

  • Klärung der Vaterschaft durch Zustimmung zur Anerkennung
    (§ 1595 Abs. 2 BGB)
  • Vertretung des Mündels im gerichtlichen Feststellungs- oder Anfechtungsverfahren (§§ 1600, 1600 e BGB)
  • Mitwirkung im Adoptionsverfahren (§§ 1746, 1748 BGB)
  • Vertretung bei Namensänderung (§§ 1616 ff, 1757 BGB)
  • bei ausländischen Mündeln: Asyl-, Aufenthaltsberechtigung, usw

Aufgaben im Rahmen der Vermögenssorge

Beispielhafte Aufgaben einer Amtsvormundschaft im Rahmen der Vermögenssorge:

  • Prüfung, Geltendmachung und Regelung von Erbansprüchen einschließlich der Entscheidung über die Erbausschlagung und die Nachlassinsolvenz
  • Anlage eines Vermögensverzeichnisses
  • Anlage des Mündelvermögens (mündelsicher)
  • ggf. Verwaltung von bebauten/unbebauten Grundstücken
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
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