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Kinder- und Jugendhilfe

Ausbildung zum Amtsvormund

zu den Seminaren

Es ist unerlässlich, dem Mündel eine qualifizierte, erfahrene Person als Amtsvormund zur Seite zu stellen. Die Mitarbeiter müssen Fachkräfte sein, die eine für diese Aufgaben entsprechende Ausbildung haben, sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgaben zu erfüllen.

Rechtliche Anforderungen

Im Rahmen der Organisationshoheit bestimmen die öffentlichen Träger der Jugendhilfe eigenständig über die personelle Ausstattung der Jugendämter.

Durch die Neufassung des § 55 Abs. 2 SGB VIII, die zum 05.07.2012 in Kraft treten wird, sind die Träger der Jugendhilfe in ihrer Eigenständigkeit insoweit eingeschränkt, dass vom Gesetzgeber eine Fallzahlbegrenzung festgeschrieben wurde.

Nach § 72 SGB VIII sind hauptberuflich nur Personen zu beschäftigen, "die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen".

Persönliche Eignung / Anforderung

Neben den fachlichen und rechtlichen Anforderungen ist auch das Kriterium der "persönlichen Eignung" der zum Amtsvormund bestellten Person als Eignungskriterium zu beachten. Die bestellten Personen müssen durch eine entsprechende Grundeinstellung und persönliche Lebenserfahrung die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:

Kooperationsbereitschaft
Im Interesse des Kindes oder Jugendlichen ist es unbedingt notwendig mit Fachkräften, Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes oder Jugendlichen zusammenzuarbeiten. Nur so ist sichergestellt, dass alle für die Entwicklung und Förderung des Mündels notwendigen Informationen in die Entscheidungsfindung mit einfließen können.

Flexibilität
Handlungsstrategien und Problemlösungskonzepte müssen flexibel an der Persönlichkeit, den Bedürfnissen und dem Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen ausgerichtet sein, bzw. angepasst werden. Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass jedes Mündel eine andere Geschichte hat und deshalb auch keine Entscheidungen nach vorgegebenen Mustern getroffen werden können.

Physische und psychische Belastbarkeit
Durch die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Lebensverhältnissen kommt es immer wieder zu Frustrationserlebnissen unterschiedlichster Art. Diese müssen vom Amtsvormund ausgehalten und verarbeitet werden. Es müssen trotzdem und immer wieder neue Denk- und Handlungsansätze erarbeitet werden, um die Entwicklung des Mündels zu fördern. Es müssen belastende Situationen ausgehalten und damit umgegangen werden, z. B. massive Anfeindungen Dritter (durch Eltern, Presse, Politik). Der Amtsvormund "muss immer präsent sein". Nachdem die meisten Amtsvormünder neben dieser Tätigkeit auch weitere Aufgabenbereiche abdecken müssen, entsteht durch die Arbeitsbelastung ein erheblicher Druck, der ausgehalten werden muss.

Verantwortungsbereitschaft
Vom Amtsvormund sind als gesetzlichem Vertreter der Kinder oder Jugendlichen Entscheidungen in wichtigen Lebensfragen der Mündel zu treffen. Der Amtsvormund muss sich bewusst sein, dass die Entscheidungen die zukünftige Entwicklung der Kinder oder Jugendlichen erheblich beeinflussen. Dieser Verantwortung muss sich der Amtsvormund bei allen Entscheidungen, die von ihm alleinverantwortlich getroffen werden, immer wieder vor Augen führen, da ansonsten eine verantwortliche Führung der Amtsvormundschaft nicht möglich ist.

Respekt vor der Person des Kindes oder Jugendlichen
Grundsätzlich ist die Wertschätzung der Fähigkeiten von Kindern und Jugendlichen die Basis zur qualifizierten Führung der Amtsvormundschaft. Der Amtsvormund sollte sich nicht an den Defiziten, sondern an den beim Mündel vorhandenen Kompetenzen orientieren. Stärkung der Persönlichkeit und Gestaltung eines für das jeweilige Mündel entwicklungsfördernden Umfeldes stehen im Vordergrund.

Die Herkunftsfamilie sollte unter Würdigung ihrer Ressourcen und Kompetenzen einbezogen werden.

Entsprechendes und glaubwürdiges (kongruentes) Verhalten
Da die Entscheidungen im Regelfall wichtige Lebensfragen des Mündels betreffen, sind die Kinder oder Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und der geistigen Entwicklung an den Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Die Entscheidungen sollten offen erfolgen und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein.

Kenntnis der persönlichen und fachlichen Grenzen
Der Amtsvormund sollte sich seiner persönlichen und fachlichen Grenzen bewusst sein. Er muss in der Lage sein, sich ggf. Beratung und Hilfestellung zu holen.

Anforderungen an die Ausbildung

Die personelle Ausstattung der Jugendämter wird durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt. Es sollen nach § 72 SBG VIII nur Personen hauptberuflich beschäftigt werden, die sich für diese Aufgaben eignen und eine dieser Aufgaben entsprechende Ausbildung haben. Der Gesetzgeber verwendet ausdrücklich den Begriff der Fachkraft, um die besonderen Anforderungen an die Geeignetheit eines Amtsvormunds hervorzuheben.

Im Vordergrund steht hierbei die Ausbildung mit einem abgeschlossenen Studium im Bereich der Verwaltung oder der Sozialpädagogik. Ein Abschluss in beiden Bereichen wäre optimal.

Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Rechts, der Verwaltung, der Pädagogik, Psychologie und Soziologie sind unabdingbar.

Dies gilt ebenso für die Kenntnis von Aufbau- und Ablauforganisationen von Verwaltungen und Gerichten, insbesondere für Familiengerichte.

Besondere Kenntnisse sind im Zivil- und Verwaltungsrecht erforderlich. Hervorzuheben sind dabei die nachstehenden Rechtsbereiche:

  • BGB ( Familienrecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht )
  • FamFG
  • ZPO
  • SGB, besonders die Teile I, VIII, X
  • Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, z. B. Ausländer-, Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht.

Neben spezifischen Kenntnissen in den aufgeführten Rechtsgebieten, muss ein pädagogisches, psychologisches und soziologisches Grundwissen über die Entwicklung und die Erziehung von jungen Menschen vorhanden sein.

Damit deren Fähigkeiten, Stärken, Begabungen und Interessen erfolgreich erkannt und gefördert werden können, sollen darüber hinaus Kenntnisse

  • in der Kommunikationspsychologie
  • bei Trennungs- und Verlusterlebnissen von Kindern
  • bei sexuellem Missbrauch
  • bei Vernachlässigung
  • bei Misshandlung von Kindern
  • über Schul- und Berufsausbildung
  • in ambulanten und stationären erzieherischen und therapeutischen Hilfen für Kinder und Jugendliche

vorhanden sein.

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