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Kinder- und Jugendhilfe

Was ist eine Amtsvormundschaft?

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Eine Amtsvormundschaft liegt vor, wenn das Jugendamt durch das Familiengericht als Vormund ausgewählt und bestellt wird.

Das Familiengericht bestellt das Jugendamt dann, wenn keine geeignete Person vorhanden ist, die die Vormundschaft ehrenamtlich führen würde (§ 1791b Absatz 1 Satz 1 BGB). Seit Inkrafttreten des  zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 sind Vereine oder Berufsvormünder nicht mehr vorrangig auszuwählen. Das Familiengericht prüft bei der Auswahl eines Vereins oder eines Berufsvormunds oder bei der Bestellung des Jugendamtes stets, welche Vormundschaft im konkreten Einzelfall am besten geeignet ist (§ 1779 BGB). 

Die Auswahl des Jugendamtes erfordert nicht dessen Einwilligung. Das Jugendamt kann aber Beschwerde einlegen, wenn es der Ansicht ist, dass eine Einzelperson besser geeignet ist. Das Familiengericht bestellt nicht die Fachkraft beim Jugendamt, welche die Vormundschaft führt. Vielmehr wird das Jugendamt durch Beschluss bestellt. Per Delegationsbeschluss bestellt das Jugendamt dann deren Fachkraft. 

Der Amtsvormund vertritt das Mündel in den Aufgabenkreisen Personensorge und Vermögenssorge. 

Das Jugendamt ist als Vormund von mehreren gesetzlichen Vorgaben befreit, z.B. §§ 1857a, 1852 Absatz 2, 1853, 1854 BGB. Weitere Befreiungen wurden von mehreren Landesgesetzgebern erteilt. 

Der Amtsvormund ist Mitarbeiter des Jugendamtes, also in der Regel Angestellter der Kommune oder des Landkreises. Fachkräfte, die beim Jugendamt Vormundschaften führen, sind meistens Verwaltungsfachangestellte oder Mitarbeiter mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung. 

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