Überblick Verfahrensbeistand
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder werden in dem neu eingefügten § 158a FamFG (seit 1.1.2022 in Kraft) die Lehrinhalte hinsichtlich der fachlichen Eignung des Verfahrensbeistands im Gesetz festgelegt.
Danach muss der Verfahrensbeistand nachweislich über folgende Kenntnisse verfügen:
Über Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts. Außerdem über Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes und über kindgerechte Gesprächstechniken.
Der Nachweis dieser Kenntnisse kann über die jeweilige Berufsqualifikation erfolgen. Als geeignete Berufsqualifikationen führt das Gesetz auf: Sozialpädagogische, pädagogische, juristische und psychologische Qualifizierungen (§ 158a Abs. 1 Satz 3 FamFG).
Spezifische Kenntnisse für die Tätigkeit des Verfahrensbeistands sind durch eine Zusatzqualifikation nachzuweisen.
Zertifikatslehrgang
In unseren Lehrgängen werden sowohl die erforderlichen Grundkenntnisse als auch die spezifischen Kenntnisse für die Tätigkeit des Verfahrensbeistands handlungsorientiert vermittelt.
Der Zertifikatslehrgang wird in zwei Modulen durchgeführt. - Im Modul 1 wird der rechtliche Teil und die Praxis der Verfahrensbeistandschaft behandelt. - Im Modul 2 - psychologischer Teil - werden vorwiegend die entwicklungspsychologischen Grundlagen, Fragen zum Kindeswohl und die Kommunikation mit Kindern vermittelt. Die beiden Module können auch einzeln gebucht werden. Nach bestandener Klausur wird jeweils ein Qualifizierungsnachweis ausgestellt, der dem Familiengericht vorgelegt werden kann. Nach erfolgreicher Absolvierung beider Module erhalten die Teilnehmenden ein Zertifikat.
Nach erfolgreichem Abschluss des Zertifikatslehrgangs Verfahrensbeistand (Modul 1 und Modul 2) kann die Mitgliedschaft beim BVEB beantragt werden. Voraussetzung ist ein Hochschulabschluss einer der in § 158a FamFG genannten Berufsgruppen.
Zusatzmodul
Das Weinsberger Forum bietet ergänzend zum Zertifikatslehrgang ein neues Zusatzmodul im Bereich Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen an, das spezielle Themen und wiederkehrende Herausforderungen für bereits tätige Verfahrensbeistände behandelt. Dieses Zusatzmodul richtet sich insbesondere an erfahrene Verfahrensbeistände, die ihre Kenntnisse im Sorge- und Umgangsrecht, Datenschutz, Kinderschutz und in der Kindesanhörung sowie anhand komplexer Fallbesprechungen vertiefen möchten. Die Fortbildung ist auch als Nachweis gemäß § 158a Abs.1 Satz 4 FamFG geeignet.
Was hat sich mit der Reform verändert?
- Persönliche und fachliche Eignung ist jetzt gesetzlich geregelt
- Erweitertes Führungszeugnis
- Sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation
- Spezifische Zusatzqualifikation für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand
Welche Fortbildungsinhalte müssen nach § 158a FamFG im rechtlichen und psychologischen Bereich dem Familiengericht nachgewiesen werden?
- Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts- und des Verfahrensrechts
- Pädagogische und psychologische Kenntnisse: Kindgerechte Gesprächstechniken, Grundwissen zur Entwicklungspsychologie
- Was sind die Aufgaben eines Verfahrensbeistands?
- Vertretung von Wünschen und Interessen des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren
- Kommunikation mit dem Kind selbst, mit den Eltern sowie ggf. mit Fachkräften
- Hinwirken auf das Einvernehmen der Parteien
In welchen Fällen und von wem wird im Einzelfall ein Verfahrensbeistand bestellt?
- In Verfahren rund um die Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB
- In fast allen Verfahren zur elterlichen Sorge oder zum Umgangsrecht
- Im Bereich der geschlossenen Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen für Kinder und Jugendliche
- In Fragen zur Herausgabe von Kindern, Auskunftsrecht, Überprüfung von Einschränkungen des Sorgerechts
Wo bewirbt man sich als Verfahrensbeistand?
- Direkt bei den Familiengerichten
- Mit Lebenslauf und qualifizierenden Unterlagen
Wie wird die Tätigkeit vergütet?
- Einfacher Aufgabenkreis pauschal 350 €
- Erweiterter Aufgabenkreis pauschal 550 €